21.11.2024
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Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil13.07.2020

Zulässigkeit einer Wohnungs­eigentümer­versammlung unter freiem Himmel während Corona-PandemieStörungen und Einflussnahme Dritter muss ausgeschlossen sein

Eine Wohnungs­eigentümer­versammlung kann in Corona-Zeiten unter freiem Himmel abgehalten werden, wenn Störungen und Einflussnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Corona-Pandemie entschloss sich ein Wohnungs­ei­gen­tums­ver­walter in Berlin im April 2020 dazu, eine Beschluss­fassung im Umlaufverfahren herbeizuführen. Dem und den Beschlus­s­an­trägen stimmten die Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer zu. Der Verwalter berief daraufhin eine Versammlung unter freiem Himmel auf dem Spielplatz der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage ein. Der Spielplatz war für die Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zugänglich und stand auch nur den Wohnungs­ei­gen­tümern zur Nutzung zur Verfügung. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin meinte aber, dass der Versammlungsort unzulässig sei. Es bestehe die Gefahr, dass Dritte zuhören könnten. Sie beantragte daher beim Amtsgericht Berlin-Wedding den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Untersagung der Versammlung.

Versammlung unter freien Himmel zulässig

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Wohnungs­ei­gen­tümerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Untersagung der Versammlung im Wege der einstweiligen Verfügung zu. Die Durchführung der Versammlung auf dem Spielplatz der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage widerspreche insbesondere mit Blick auf die Gefahren durch das Corona-Virus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nicht­öf­fent­lichkeit liege nicht vor. Die Wahrnehmung der Gespräche durch Dritte sei weitgehend ausgeschlossen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2020, 1132/rb)

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