21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 27504

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Urteil14.03.2019Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 94/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 676Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 676
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil14.03.2019

Übliche Dekoration des Treppenhauses mit Pflanzen muss in Wohnungs­eigentums­anlage geduldet werdenKein Vorliegen einer erheblichen Beein­träch­tigung anderer Wohnungs­ei­gentümer

Ein Wohnungs­ei­gentümer darf grundsätzlich im üblichen Rahmen das Treppenhaus mit Pflanzen dekorieren. Eine erhebliche Beein­träch­tigung anderer Wohnungs­ei­gentümer im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG liegt darin nicht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin im Treppenhaus an verschiedenen Stellen Pflanzen und dazugehörige Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekora­ti­o­ns­ge­gen­stände abgestellt. Eine andere Wohnungs­ei­gen­tümerin hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Beseitigung der Gegenstände. Regelungen zum Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus lagen nicht vor. Das Amtsgericht folgte dem Begehren der Klägerin. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Kein Anspruch auf Beseitigung der Dekoration

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Anspruch auf Beseitigung der Dekorationen im Treppenhaus stehe der Klägerin nicht zu. Eine erhebliche Beein­träch­tigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG liege nicht vor. Der Rahmen des Üblichen werde durch die beanstandete Nutzung des Treppenhauses nicht überschritten. Vielmehr liege durch die Dekoration des Treppenhauses ein sozialadäquates Verhalten vor. Ob die Dekoration den Geschmack aller Sonde­rei­gentümer treffe, sei unerheblich. Jedenfalls seien die Gegenstände nicht anstößig oder verengen Rettungswege. Zudem können auch andere Eigentümer Pflanzen und Dekora­ti­o­ns­ge­gen­stände im Treppenhaus aufstellen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/GE 2019, 676/rb)

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