Dokument-Nr. 7194
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- MDR 1990, 249Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1990, Seite: 249
- NJW-RR 1990, 785Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 785
Landgericht Düsseldorf Beschluss10.10.1989
Wohnungseigentümer darf Weihnachtskranz an Wohnungsabschlusstür anbringenAnerkennung von Freiräumen
Eigentümer von Eigentumswohnungen dürfen außen an ihre Wohnungsabschlusstür einen Adventskranz anbringen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer einen Kranz von außen an die Wohnungseingangstür gehängt. Andere Wohnungseigentümer störte der Kranz, sie meinten, dass die einheitliche Gestaltung des Treppenhauses gestört sei.
Landgericht: Kranz darf aufgehängt werden
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Kranz bleiben könne. Den anderen Wohnungseigentümern entstünde durch den Schmuck kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG. Ihnen erwachse kein über das unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil.
Einheitliche Gestaltung des Treppenhauses
Auch wenn man die einheitliche Gestaltung des Treppenhauses als wichtig ansähe, stelle es keine besondere Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer dar, wenn während der Advent- und Weihnachtszeit sowie während der Osterwoche Kranzschmuck an der Außenseite einer Wohnungsabschlusstür angebracht werde.
WEG-Eigentümer müssen auch Freiräume anderer anerkennen
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 Nr. 1 WEG bedeute nicht nur ein Unterlassen von bestimmten Einwirkungen sondern auch, dass gewisse Freiräume anderer Wohnungseigentümer anerkannt würden. Insbesondere gelte das bei der Beurteilung von ästhetischen Gesichtspunkten. Das LG Düsseldorf verwies in diesem Zusammenhang auf die Gartenzwerg-Entscheidung des OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Beschluss v. 20.04.1988 - 2 W 7/87 - = MDR 1988, 867 = NJW 1988, 2052).
Soweit der Kranz ästhetische Gefühle verletzt, müssten die übrigen Wohnungseigentümer diese Beeinträchtigung hinnehmen. Etwas Toleranz könne erwartet werden.
Der Kranz stelle auch keine besondere Behinderung im Treppenhaus dar, stellte das Gericht fest. Da er nicht in den Hausflur hineinrage, könne ungehindert an ihm vorbeigegangen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2008
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (zt/pt)
der Leitsatz
§ 14 Nr. 1 WEG (rao)
In der Advents- und Weihnachtszeit sowie zu Ostern darf ein Wohnungseigentümer Kranzschmuck von außen an seine Wohnungstür anbringen. Andere Wohnungseigentümer haben - sofern ihre ästhetischen Gefühle hierdurch verletzt werden - den Schmuck zu tolerieren.
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