18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 7194

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Beschluss10.10.1989Landgericht Düsseldorf25 T 500/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1990, 249Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1990, Seite: 249
  • NJW-RR 1990, 785Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 785
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ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Beschluss10.10.1989

Wohnungs­ei­gentümer darf Weihnachtskranz an Wohnungs­ab­schlusstür anbringenAnerkennung von Freiräumen

Eigentümer von Eigen­tums­woh­nungen dürfen außen an ihre Wohnungs­ab­schlusstür einen Adventskranz anbringen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer einen Kranz von außen an die Wohnungs­ein­gangstür gehängt. Andere Wohnungs­ei­gentümer störte der Kranz, sie meinten, dass die einheitliche Gestaltung des Treppenhauses gestört sei.

Landgericht: Kranz darf aufgehängt werden

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Kranz bleiben könne. Den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern entstünde durch den Schmuck kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG. Ihnen erwachse kein über das unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil.

Einheitliche Gestaltung des Treppenhauses

Auch wenn man die einheitliche Gestaltung des Treppenhauses als wichtig ansähe, stelle es keine besondere Beein­träch­tigung der anderen Wohnungs­ei­gentümer dar, wenn während der Advent- und Weihnachtszeit sowie während der Osterwoche Kranzschmuck an der Außenseite einer Wohnungs­ab­schlusstür angebracht werde.

WEG-Eigentümer müssen auch Freiräume anderer anerkennen

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 Nr. 1 WEG bedeute nicht nur ein Unterlassen von bestimmten Einwirkungen sondern auch, dass gewisse Freiräume anderer Wohnungs­ei­gentümer anerkannt würden. Insbesondere gelte das bei der Beurteilung von ästhetischen Gesichtspunkten. Das LG Düsseldorf verwies in diesem Zusammenhang auf die Gartenzwerg-Entscheidung des OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlan­des­gericht in Hamburg, Beschluss v. 20.04.1988 - 2 W 7/87 - = MDR 1988, 867 = NJW 1988, 2052).

Soweit der Kranz ästhetische Gefühle verletzt, müssten die übrigen Wohnungs­ei­gentümer diese Beein­träch­tigung hinnehmen. Etwas Toleranz könne erwartet werden.

Der Kranz stelle auch keine besondere Behinderung im Treppenhaus dar, stellte das Gericht fest. Da er nicht in den Hausflur hineinrage, könne ungehindert an ihm vorbeigegangen werden.

Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (zt/pt)

der Leitsatz

§ 14 Nr. 1 WEG (rao)

In der Advents- und Weihnachtszeit sowie zu Ostern darf ein Wohnungs­ei­gentümer Kranzschmuck von außen an seine Wohnungstür anbringen. Andere Wohnungs­ei­gentümer haben - sofern ihre ästhetischen Gefühle hierdurch verletzt werden - den Schmuck zu tolerieren.

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