Landgericht Frankfurt am Main Urteil23.01.2025
Einladung zur Eigentümerversammlung durch Unbefugten zieht nicht automatisch Beschlussnichtigkeit nach sichMöglichkeit der Anfechtbarkeit der getroffenen Beschlüsse
Lädt zu einer Eigentümerversammlung ein Unbefugter ein, so zieht dies grundsätzlich nicht automatisch die Nichtigkeit der getroffenen Beschlüsse nach sich. Der Wohnungseigentümer ist ausreichend durch die Möglichkeit der Anfechtbarkeit der Beschlüsse geschützt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Mittelhessen bestand nur aus zwei Miteigentumsanteilen. Die Gemeinschaft hatte weder einen Verwalter noch einen Beirat. Im September 2023 lud einer der Eigentümer zu einer Eigentümerversammlung. Die Eigentümer der anderen Wohnung erschienen nicht zu der Versammlung und klagten nachfolgend auf Feststellung, dass die getroffenen Beschlüsse nichtig seien. Das Amtsgericht Wetzlar wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Keine Nichtigkeit der auf Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Wird die Einladung zu einer Eigentümerversammlung von einem Unbefugten ausgesprochen, so seien die getroffenen Beschlüsse nicht nichtig.
Möglichkeit der Anfechtbarkeit der getroffenen Beschlüsse
Der Eigentümer sei ausreichend durch die Möglichkeit der Anfechtbarkeit der Beschlüsse geschützt, so das Landgericht. Leiden die Beschlüsse an inhaltlichen Mängeln, sei er auf Anfechtung für ungültig zu erklären. Gleiches gelte für den Fall, dass die fehlerhafte Einladung sich auf die Beschlüsse auswirkt oder die Regeln des WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet werden. Letzteres sei etwa der Fall, wenn wiederholt ein Unbefugter zur Eigentümerversammlung lädt.
Ohne Ermächtigung kann Wohnungseigentümer nicht zur Versammlung laden
Das Landgericht stellte zudem klar, dass zur Einladung nur der Verwalter oder bei Fehlen eines Verwaltungsbeirats ein durch Beschluss oder richterlicher Entscheidung ermächtigter Wohnungseigentümer berechtigt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2025
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2025, 249/rb)