18.10.2024
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Dokument-Nr. 30933

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Urteil24.06.2021Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 35/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 527Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 527
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Langen, Urteil29.01.2020, 58 C 151/19
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil24.06.2021

Unwirksame Klausel eines Verwal­ter­vertrags über pauschale jährliche Erhöhung der Vergütung um 4 % bei Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft mit VerbrauchernUnangemessene Benachteiligung der Wohnungs­ei­gentümer

Regelt eine Klausel in einem Verwal­ter­vertrag die pauschale jährliche Erhöhung der Vergütung um 4 %, so ist diese Klausel unwirksam, wenn die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft auch aus Verbrauchern besteht. Es liegt in diesem Fall eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 BGB vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Frankfurt a.M. im Jahr 2021 als Berufungs­instanz über die Wirksamkeit einer Klausel in einem Verwal­ter­vertrag zu entscheiden. Nach der Klausel erhöhte sich jährlich die Vergütung der Verwalterin um pauschal 4 %. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft bestand auch aus Verbrauchern.

Unzulässige pauschale jährliche Erhöhung der Vergütung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass die Klausel zur Vergü­tungs­er­höhung gemäß § 307 BGB unwirksam sei. Da die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft auch aus Verbrauchern bestand wertete das Gericht den Verwal­ter­vertrag als Verbrau­cher­vertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Es liege eine unzulässige Preisklausel vor, so das Gericht, da eine pauschale Preiserhöhung geregelt ist, ohne dass sichergestellt wird, dass im gleichen Umfang auch Preiss­tei­ge­rungen beim Verwalter eintreten. Die Preissteigerung von 4 % sei mehr als doppelt so hoch wie die Inflationsrate.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 527/rb)

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