18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 32674

Drucken
Urteil31.03.2022Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 131/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 53Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 53
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil05.11.2020
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil31.03.2022

Wohnei­gen­tumsrecht: Nutzung einer Arztpraxis ist aufgrund der erhöhten Besucher­auf­kommens störender als WohnnutzungWohnungs­eigentümer­gemeinschaft steht Unter­lassungs­anspruch zu

Die Nutzung einer Arztpraxis ist wegen des damit verbundenen erhöhten Besucher­auf­kommens störender als eine Wohnnutzung. Der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann daher ein Unter­lassungs­anspruch zustehen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung in Hessen vermietete diese im Jahr 1997 an seine Ehefrau, damit sie dort eine Arztpraxis betreiben konnte. Das Besucher­auf­kommen betrug mehr als 50 Personen am Tag. Laut der Teilungserklärung war nur eine Wohnnutzung gestattet. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft erhob daher im Jahr 2020 Klage auf Unterlassung gegen den Wohnungs­ei­gentümer und der Wohnungs­mieterin. Das Amtsgericht Rüsselheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Nutzung als Arztpraxis stört mehr als Wohnnutzung

Das Landgericht Frankfurt a.M. führte zum Fall zunächst aus, dass die Nutzung der Wohnung als Arztpraxis der Teilungs­er­klärung widerspreche. Der zweck­be­stim­mungs­widrige Gebrauch begründe aber nur dann einen Unter­las­sungs­an­spruch, wenn die Nutzung als Praxis mehr stört als eine typische Wohnnutzung. Dies sei der Fall. Dies ergebe sich schon daraus, weil das übliche Besucher­auf­kommen einer Praxis das übliche Besucher­auf­kommen einer Wohnung weiter übersteigt, zumal es sich um kranke Personen handelt, die mit den Eigentümern in keinen persönlichen Beziehungen stehen. Ein derartige Nutzung unterscheide sich von einer Wohnnutzung grundlegend.

Verwirkung des Unter­las­sungs­an­spruchs

Nach Auffassung des Landgerichts sei der Unter­las­sungs­an­spruch aber verwirkt, da die Eigentümer die Nutzung über einen langen Zeitraum hingenommen haben. Die Praxis werde seit 25 Jahren betrieben und hätte aufgrund ihrer Größe den anderen Eigentümern bekannt sein müssen. Bei dieser Sachlage haben die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die Eigentümer der Nutzungsart nicht entgegentreten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32674

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI