Dokument-Nr. 25481
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- NZM 2018, 49Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 49
- WuM 2017, 735Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 735
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil12.08.2016, 92 C 5475/15 (81)
- Wohnungseigentumsrecht: Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke durch Hausordnung kommt Verbot gleichBayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss23.08.2001, 2 Z BR 96/01
- Wohnungseigentümergemeinschaft kann völliges Musizierverbot nicht mehrheitlich beschließenOberlandesgericht Hamm, Beschluss10.11.1980, 15 W 122/80
Landgericht Frankfurt am Main Urteil04.10.2017
Wohneigentumsrecht: Regelung in Hausordnung zur zeitlichen Beschränkung lediglich des Musizierens unzulässigUngleichbehandlung aufgrund unterschiedlicher Behandlung verschiedener Geräuschquellen
Wird in einer Hausordnung einer Wohneigentumsanlage lediglich das Musizieren zeitlich beschränkt, so ist dies unzulässig. Denn aufgrund der unterschiedlichen Behandlung verschiedener Geräuschquellen liegt eine Ungleichbehandlung vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Hausordnung einer Wohneigentumsanlage regelte als Ruhezeiten täglich die Zeiten von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr. Im Dezember 2015 wurde auf einer Eigentümerversammlung die Regelung zu den Ruhezeiten in der Hausordnung mehrheitlich durch einen Beschluss ergänzt. Nunmehr war das Musizieren und Klavierspielen nur an Werktagen von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 19 Uhr sowie Samstag von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr erlaubt. Eine Wohnungseigentümerin war damit nicht einverstanden. Sie war ausgebildete Pianisten und Klavierlehrerin und sah nicht ein, warum nur für sie erweiterte Ruhezeiten gelten. Sie erhob daher Klage gegen den Beschluss. Das Amtsgericht Wiesbaden gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Wohnungseigentümer.
Unzulässige Einschränkung der Musizierzeit
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der mehrheitlich gefasste Beschluss zur Ergänzung der Hausordnung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und sei daher unwirksam. Denn der Beschluss beschränke sich ausschließlich auf das Musizieren und Klavierspielen und grenze dieses von anderen lärmintensiven Tätigkeiten ab. Eine Regelung zur Hausordnung sei aber unzulässig, wenn sie verschiedene Geräuschquellen in Bezug auf Ruhezeiten unzulässigerweise unterschiedlich behandele (vgl. BGH, Beschl v. 10.09.1998 - V ZB 11/98 -). Es mache keinen Unterschied, ob Mitbewohner in der Ruhezeit durch die Ausübung oder das Anhören von vokaler oder instrumentaler Musik oder durch andere Lärmquellen gestört werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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