Dokument-Nr. 21191
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- GE 2015, 868Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 868
- WuM 2015, 452Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 452
- ZMR 2015, 734Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2015, Seite: 734
- Amtsgericht Kassel, Urteil22.07.2012
- Recht zur Mietminderung von 5 % bei lärmenden, fußballspielenden Jugendlichen - Kein Verschließen der Haustür nachtsAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil15.04.2005, 33 C 1726/04-13
- Erdgeschossmieter darf zum Winterdienst sowie zum Abschließen der Haustür verpflichtet werdenLandgericht Köln, Urteil25.07.2013, 1 S 201/12
Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.05.2015
Wohneigentumsrecht: Nächtliches Verschließen der Haustür darf wegen dadurch bedingter erheblicher Einschränkung der Fluchtmöglichkeit nicht in Hausordnung geregelt werdenVorliegen einer erheblichen Gefährdung aller Wohnungseigentümer und Besucher
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf eine Hausordnung nicht dahingehend ändern, dass die Haustür nachts abgeschlossen sein muss. Denn dadurch würde die Fluchtmöglichkeit im Fall einer Notsituation erheblich eingeschränkt. Dies würde wiederum zu einer erheblichen Gefährdung aller Wohnungseigentümer und Besucher führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Mai 2011 mehrheitlich die Hausordnung dahingehend zu ändern, dass die Haustür in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im allgemeinen Interesse verschlossen zu halten sei. Mehrere Wohnungseigentümer erhoben gegen diesen Beschluss jedoch Klage. Nachdem das Amtsgericht Kassel die Klage abwies, musste sich das Landgericht Frankfurt a.M. mit dem Fall beschäftigen.
Regelung zur nächtlichen Haustürverschließung entsprach keiner ordnungsgemäßen Verwaltung
Das Landgericht Frankfurt a.M. erkannte zwar an, dass dem Sicherungsbedürfnis durch eine geschlossene Haustür in höherem Maße als durch eine nichtverschlossene Haustür Rechnung getragen werden könne. Dennoch habe die Regelung in der Hausordnung keiner ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG entsprochen. Denn das Abschließen der Haustür habe zu einer erheblichen Gefährdung aller Wohnungseigentümer und ihrer Besucher geführt.
Vorliegen einer erheblichen Gefährdung aller Wohnungseigentümer und Besucher
Das Landgericht gab zu bedenken, dass ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation bei verschlossener Haustür nur möglich sei, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Da aber gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt werden könne, dass jeder Hauseigentümer und Besucher bei der Flucht einen Schlüssel griffbereit dabei hat, werde die Fluchtmöglichkeit erheblich eingeschränkt. Eine verschlossene Haustür könne sich daher als tödliches Hindernis erweisen. So werde z.B. in der mietrechtlichen Rechtsprechung eine Regelung dahingehend, dass die Haustür verschlossen ist, in Mietverträgen als unzulässig angesehen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil v. 15.04.2005 - 33 C 1726/04-13 und LG Köln, Urteil v. 25.07.2013 - 1 S 201/12).
Ermöglichen einer leichten Flucht sowie Verschluss der Haustür durch besonderes Haustürschließungssystem
Nach Ansicht des Landgerichts habe es zudem besondere Haustürschließungssysteme gegeben, die sowohl das Interesse an einem Verschluss der Haustür als auch das Interesse an einer leichten Flucht vereinigen konnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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