18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18010

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Urteil15.04.2005Amtsgericht Frankfurt am Main33 C 1726/04-13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 2628Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2628
  • NZM 2005, 617Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 617
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil15.04.2005

Recht zur Mietminderung von 5 % bei lärmenden, fußba­ll­spie­lenden Jugendlichen - Kein Verschließen der Haustür nachtsNächtliche unverschlossene Haustür begründet kein Minderungsrecht

Der Mieter einer Wohnung kann seine Miete um 5 % der Nettomiete mindern, wenn von fußba­ll­spie­lenden Jugendlichen eine Lärmbelästigung ausgeht. Ist die Haustür nachts oft unverschlossen begründet dies kein Minderungsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Erdge­schoss­wohnung seine Miete, da sich täglich vor dem Wohnhaus Jugendliche trafen, um lautstark Fußball zu spielen. Zudem war die Haustür regelmäßig in der Nacht unverschlossen. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung bestand

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. bejahte ein Minderungsrecht aufgrund der Lärmbelästigung durch die fußba­ll­spie­lenden Jugendlichen. Es hielt eine Minderungsquote von 5 % der Nettomiete für angemessen.

Mietminderung für auf den Balkon fallenden Dreck

Das Amtsgericht Frankfurt am Main sprach dem Mieter weitere 2,5 % Mietminderung für Belästigungen durch herabfallenden Dreck des über ihn wohnenden Mieters zu. Dieser Dreck fiel von über dem Balkon des Mieters liegenden Wohnung auf den Balkon des Mieters.

Nachts unverschlossene Haustür rechtfertigt keine Mietminderung

Der Umstand, dass nachts regelmäßig die Haustür unverschlossen war, habe nach Ansicht des Amtsgerichts keine Mietminderung gerechtfertigt. Zwar sei es richtig, dass eine abgeschlossene Haustür besser gegen Einbruch sichert als eine bloß durch Zuschnappen gesicherte Haustür. Zur Sicherung gegen unbefugten Gebrauch des Hausflurs und zur Verringerung der Einbruchs­ge­fahren genüge aber eine Hauseingangstür mit Schnappschloss (AG Hamburg, WuM 1994, 676). Das Amtsgericht Frankfurt am Main wollte ausdrücklich der gegenteiligen Meinung, wonach der Vermieter dafür Sorge zu tragen habe, dass die Haustür ab 20 Uhr verschlossen zu halten ist, nicht folgen (AG Tempelhof-Kreuzberg, MM 1990, 232). Zudem müsse beachtet werden, dass eine abgeschlossene Haustür eine tödliche Gefahr im Brandfall darstellt.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW 2005, 2628/rb)

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