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Dokument-Nr. 12466

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Urteil28.10.1976Amtsgericht Köln153 C 3204/76
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1978, 126Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1978, Seite: 126
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil28.10.1976

Mietminderung bei nicht abschließbarer Haustür5 Prozent Minderung sind angemessen

Eine Haustür, die nicht abschließbar ist, kann einen Mietmangel darstellen. Das Amtsgericht Köln hielt für eine nicht verschließbare Haustür eine Mietminderung von 5 % für angemessen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Mieter wegen Nicht­ver­schließ­barkeit der Haustür die Miete gemindert. Die Hausordnung sah vor, dass zum Schutze der Mieter- und Vermieterrechte das Haus nachts in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr verschlossen zu halten war.

Unbefugte gelangen einfacher in das Haus

Das Amtsgericht Köln erblickte in der Nicht­ver­schließ­barkeit der Haustür einen Mietmangel. Die Gebrauch­s­taug­lichkeit der Mietsache sei beeinträchtigt. Die Haustür gehöre zur gemieteten Sache im Sinne von § 537 BGB stellte das Amtsgericht fest. Unbefugte könnten wegen der Nicht­ver­schließ­barkeit der Haustür leichter in das Haus eindringen.

Verschließbare Haustür stellt zusätzlichen Schutz dar

Zwar könne die Haustür geschlossen, aber nicht abgeschlossen werden. Eine verschließbare Haustür biete zusätzlichen Schutz gegen Einbruch, führte das Gericht aus. Insgesamt hielt das Gericht eine Minderung von monatlich 5 % für angemssen, was hier 11,05 DM entsprach.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/WM 1978, 126/pt)

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