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Dokument-Nr. 20630

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Urteil15.02.2013Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg21 C 192/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 195Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 195
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil15.02.2013

Kein Recht zur Mietminderung bei nicht verschließbarer Badezimmertür und fehlender Regulierungs­möglich­keit der Backo­fen­tem­peraturVorliegen von nur unerheblichen Mängeln

Ist die Badezimmertür nicht mehr verschließbar und kann die Temperatur des Backofens nicht mehr reguliert werden, so liegen nur unerhebliche Mietmängel vor. Ein Recht zur Mietminderung besteht dann nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da die Badezimmertür nicht verschließbar war und die Temperatur im Backofen nicht reguliert werden konnte. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Fehlende Verschließ­barkeit der Badezimmertür und Regulierbarkeit der Backo­fen­tem­peratur rechtfertigte keine Mietminderung

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen den Mieter. Diesem habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die fehlende Verschließ­barkeit der Badezimmertür habe einen nur unerheblichen Mangel dargestellt. Ein Mietmin­de­rungsrecht bestehe in solchen Fällen nicht (vgl. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB). Auch die fehlende Möglichkeit zur Regulierung der Temperatur im Backofen sei angesichts des sonst funkti­o­ns­fähigen Herds als unerheblicher Mangel einzustufen gewesen.

Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2015, 195/rb)

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