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Dokument-Nr. 29557

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil03.12.2020

Obligatorische Angabe von „Herr“ oder „Frau“ verletzt Person mit nicht-binärer Geschlechts­identität in ihrem allgemeinen Persönlichkeits­rechtGeschlechts­neutrale Anrede muss zur Wahl stehen

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die obligatorische Angabe von "Herr" oder "Frau" eine Person mit nicht-binärer Geschlechts­identität in ihrem allgemeinen Persönlichkeits­recht verletzt.

Die Beklagte ist die Vertrie­b­s­tochter eines deutschlandweit tätigen Eisen­bahn­konzerns. Bei der Buchung einer Fahrkarte über deren Inter­ne­t­auftritt muss der Kunde die Anrede „Herr“ oder „Frau“ wählen. Eine geschlechts­neutrale Anrede ist nicht verfügbar. Die Auswahl kann nicht

offengelassen werden. Auch die Registrierung als Kunde erfordert die Festlegung als „Herr“ oder „Frau“. Zuschriften der Beklagten enthalten ebenfalls eine dieser beiden Anredeformen. Die klagende Person wurde nach dem Kauf einer Rabattkarte in einer Rechnung als „Herr“ angesprochen.

Wahl der geschlechts­neutrale Anrede muss gegeben sein

Das Gericht gab der Klage heute teilweise statt. Die klagende Person könne von dem beklagten Eisen­bahn­un­ter­nehmen verlangen, bei der Nutzung seiner Angebote nicht zwingend die Anrede „Herr“ oder „Frau“ angeben zu müssen. Es müsse die Wahl einer geschlechts­neu­tralen Anrede bestehen. Auch in der Kommunikation mit der klagenden Person und bei der Speicherung ihrer Daten sei eine Bezeichnung als „Herr“ oder „Frau“ zu unterlassen. Durch die notwendige Festlegung als „Herr“ oder „Frau“ werde die klagende Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Recht schütze auch die geschlechtliche Identität. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gelte das unabhängig davon, ob die Person dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden könne oder nicht. „Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung“, erklärte die Kammer. Um die Dienst­leis­tungen des beklagten Eisen­bahn­un­ter­nehmens zu nutzen, sei das Geschlecht des Kunden völlig irrelevant. Die Beklagte könne daher eine andere Grußformel, etwa „Guten Tag“, schaffen oder auf eine geschlechts­s­pe­zi­fische Anrede gänzlich verzichten.

Schutz des Persön­lich­keitsrecht bei nicht-binären Personen bereits vor Perso­nen­stand­s­än­derung

Unerheblich sei, dass die klagende Person keine Änderung im Perso­nen­stands­re­gister

veranlasst habe und bei dem Standesamt nicht die Eintragung diversen Geschlechts erfolgt sei. „Der Schutz des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts beginnt für Personen nicht-binären Geschlechts nicht erst mit erfolgter Perso­nen­stand­s­än­derung“, so die Richterinnen und Richter. Das Recht auf eine der geschlecht­lichen Identität entsprechenden Anrede bestehe nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts bereits bei gefühlter Geschlecht­s­i­dentität.

Voraussetzung für Anspruch auf Geldent­schä­digung nicht erfüllt

Den weiteren Antrag der klagenden Partei auf Entschädigung in Geld wies das Gericht hingegen ab. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) seien nicht gegeben. Die Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung sei auch nicht derart schwer-wiegend, dass sie eine Geldent­schä­digung erfordere. Das Verschulden der Beklagten sei gering: Die Anrede als „Herr“ in einem einzelnen Rechnungs­schreiben sei nicht böswillig erfolgt, sondern nur Reflex massenhafter Abwicklung standa­r­di­sierter Vorgänge.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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