22.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20349

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Urteil08.05.2014Landgericht Frankfurt am Main2-11 S 86/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 1587Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1587
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ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil08.05.2014

Langjährige Duldung einer unentgeltlichen Nutzung eines Keller­ver­schlags kann jederzeit widerrufen werdenDuldung führt nicht zur mietver­trag­lichen Einbeziehung der Nutzung

Duldet ein Vermieter über lange Jahre die unentgeltliche Nutzung eines nicht vom Mietvertrag umfassten Keller­ver­schlags durch einen Mieter, so kann der Vermieter die Nutzung jederzeit widerrufen. Eine solche Duldung führt auch nicht zu einer mietver­trag­lichen Einbeziehung der Nutzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietver­trags­parteien Streit über die Nutzung eines unterhalb der Treppe befindlichen Keller­ver­schlags. Die Mieter behaupteten, dass die Vermieterin die unentgeltliche Nutzung des Keller­ver­schlags seit Jahrzehnten geduldet habe und sie daher ein Anrecht auf die Nutzung hätten. Dem stellte sich die Vermieterin entgegen. Sie widerrief die Kellernutzung und erhob schließlich Klage auf Herausgabe und Räumung des Keller­ver­schlags.

Anspruch auf Herausgabe und Räumung des Keller­ver­schlags bestand

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung des Keller­ver­schlags zugestanden. Ein Recht zur Nutzung des Verschlags durch die Mieter habe nicht bestanden.

Kein Nutzungsrecht aufgrund langjähriger Duldung

Ein Nutzungsrecht habe sich nach Auffassung des Landgerichts auch nicht daraus ergeben, dass die Mieter den Kellerverschlag jahrzehntelang unentgeltlich nutzten und die Vermieterin dies duldete. Denn eine langjährige Duldung einer unentgeltlichen Nutzung eines Keller­ver­schlags führe nicht zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag. Vielmehr könne eine solche Nutzung, wie im Fall geschehen, jederzeit vom Vermieter widerrufen werden. Es sei zu beachten, dass eine Duldung allenfalls eine Leihe oder eine Gefälligkeit ohne vertragliche Bindung darstellen kann. Eine Rückforderung des Keller­ver­schlags sei daher nach § 604 Abs. 1 und 2 BGB jederzeit möglich gewesen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2014, 1587/rb)

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