Dokument-Nr. 20349
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- GE 2014, 1587Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1587
Landgericht Frankfurt am Main Urteil08.05.2014
Langjährige Duldung einer unentgeltlichen Nutzung eines Kellerverschlags kann jederzeit widerrufen werdenDuldung führt nicht zur mietvertraglichen Einbeziehung der Nutzung
Duldet ein Vermieter über lange Jahre die unentgeltliche Nutzung eines nicht vom Mietvertrag umfassten Kellerverschlags durch einen Mieter, so kann der Vermieter die Nutzung jederzeit widerrufen. Eine solche Duldung führt auch nicht zu einer mietvertraglichen Einbeziehung der Nutzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit über die Nutzung eines unterhalb der Treppe befindlichen Kellerverschlags. Die Mieter behaupteten, dass die Vermieterin die unentgeltliche Nutzung des Kellerverschlags seit Jahrzehnten geduldet habe und sie daher ein Anrecht auf die Nutzung hätten. Dem stellte sich die Vermieterin entgegen. Sie widerrief die Kellernutzung und erhob schließlich Klage auf Herausgabe und Räumung des Kellerverschlags.
Anspruch auf Herausgabe und Räumung des Kellerverschlags bestand
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung des Kellerverschlags zugestanden. Ein Recht zur Nutzung des Verschlags durch die Mieter habe nicht bestanden.
Kein Nutzungsrecht aufgrund langjähriger Duldung
Ein Nutzungsrecht habe sich nach Auffassung des Landgerichts auch nicht daraus ergeben, dass die Mieter den Kellerverschlag jahrzehntelang unentgeltlich nutzten und die Vermieterin dies duldete. Denn eine langjährige Duldung einer unentgeltlichen Nutzung eines Kellerverschlags führe nicht zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag. Vielmehr könne eine solche Nutzung, wie im Fall geschehen, jederzeit vom Vermieter widerrufen werden. Es sei zu beachten, dass eine Duldung allenfalls eine Leihe oder eine Gefälligkeit ohne vertragliche Bindung darstellen kann. Eine Rückforderung des Kellerverschlags sei daher nach § 604 Abs. 1 und 2 BGB jederzeit möglich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2014, 1587/rb)
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