In dem Fall hatte ein Mieter eines Mehrparteienhauses in Berlin sich auf dem Hof des Hauses eine Fläche abgegrenzt und als privaten Garten genutzt. Die Hausverwaltung soll dies gestattet haben, führte der Mieter vor Gericht aus. Nun sollte die Hof umgestaltet werden und allen danach allen Mietern zur Verfügung stehen. Hiergegen klagte der Mieter.
Das Kammergericht verurteilte den Mieter, den Garten zu räumen und an den Eigentümer herauszugeben.
Aus dem Mietvertrag habe der Kläger kein Recht zur alleinigen Nutzung, da dies nicht vereinbart worden sei (§ 535 BGB). Auch ein Leihvertrag gemäß § 598 BGB sei nicht zustande gekommen, führte das Gericht aus.
Die alleinige "Gestattung" der Gartennutzung reiche nicht aus, dass der Eigentümer für immer daran gebunden sei. Dabei handele es sich lediglich um eine bloße Duldung, die jederzeit frei widerruflich ist. Dem Widerruf stünde § 242 BGB ("Treu und Glauben") nicht entgegen. Im Ergebnis stehe dem Interesse, die Hoffläche allen Mietern zur Verfügung zu stellen, ein Vorrang vor einem bestehenden Alleinnutzungsinteresse zu.