21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16474

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Urteil13.09.1978Amtsgericht Solingen11 C 235/78
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1980, 112Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1980, Seite: 112
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Amtsgericht Solingen Urteil13.09.1978

Recht des Mieters zur Mitbenutzung des Gartens bei ständiger Duldung durch VermieterMitbe­nut­zungsrecht steht auch den Kindern und deren Freunden zu

Duldet der Vermieter die Mitbenutzung des Gartens und Hofs durch die Mieter, so kann er diese Nutzung später nicht mehr untersagen. Das Mitbe­nut­zungsrecht steht dabei nicht nur den Kindern der Mieter, sondern auch deren Freunden zu. Dies hat das Amtsgericht Solingen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter seit Mietbeginn nichts gegen die Mitbenutzung des Gartens und des Hofs durch seine Mieter. Nachdem dort aber auch die Freunde der Kinder der Mieter spielten, untersagte er die Nutzung. Die Mieter sahen dies aber nicht ein, so dass der Streit vor Gericht landete.

Still­schweigende Mietver­trags­er­wei­terung lag vor

Das Amtsgericht Solingen entschied zu Gunsten der Mieter. Zwar sei die Mitbenutzung des Gartens und des Hofs im Mietvertrag nicht mitgeregelt worden. Jedoch sei der Mietvertrag durch die ständige Duldung der Nutzung durch den Vermieter stillschweigend erweitert worden. Das sich daraus ergebene Mitbe­nut­zungsrecht umfasse auch das Einladen fremder Kinder zum Spielen.

Quelle: Amtsgericht Solingen, ra-online (zt/WuM 1980, 112/rb)

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