18.10.2024
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Dokument-Nr. 33367

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Beschluss19.09.2023Landgericht Frankfurt am Main2-06 O 532/23 und 2-06 O 533/23
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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss19.09.2023

Landgericht Frankfurt am Main zum marken­recht­lichen Schutz von Luxus-HandtaschenNutzung charak­te­ris­tischer Merkmale einer Marke durch ein anderes Unternehmen stellt keine Marken­rechts­verletzung dar

Eine für das Markenrecht zuständige Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat Eilanträge der Herstellerin einer markenrechtlich geschützten und weltweit bekannten Luxus-Handtasche zurückgewiesen.

Ein Berliner Modelabel stellt unter anderem Kleider, Röcke, Tops und Taschen her, die charak­te­ris­tische Merkmale der besagten Luxus-Handtasche aufweisen. Das Label führte diese Modekreationen auf einer Fashionshow vor und bewarb die dortigen Darbietungen im Internet sowie auf sozialen Netzwerken. Die Herstellerin der Luxus-Tasche hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangt, dem Berliner Modelabel diese Darstellungen zu untersagen. Die Designerinnen des Berliner Labels haben sich demgegenüber auf ihre Kunst- und Meinungs­freiheit berufen. Ihre Modekreationen, in denen die prägenden Merkmale der Luxus-Handtasche aus dem Modekonzern der Antragstellerin gespiegelt werden, seien Teil einer Inszenierung. Es solle damit unter anderem auf weibliche Klischees hingewiesen werden, wonach sich Frauen diese Luxus-Handtaschen von sog. „Sugar Daddys“ schenken ließen. Die Akzeptanz dieses Vorurteils sei eine Form von Feminismus.

Abwägung zwischen Eigentumsrecht und Kunstfreiheit erforderlich

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg auf europäischen Marken­rechts­schutz berufen. Es sei im vorliegenden Fall eine Abwägung erforderlich zwischen dem Eigentumsrecht der Herstellerin der Luxus-Handtasche und der Kunstfreiheit der Antragsgegnerin. Auch die Beschäftigung mit einer Marke kann von der Kunstfreiheit erfasst sein, so die Richterinnen und Richter. Und weiter: Das in der Kunstfreiheit wurzelnde Interesse der Antragsgegnerin an der Darbietung ihrer Fashionshow überwiegt im vorliegenden Fall. Die Antragsgegnerin wolle mit ihren Kleidern und Taschen darauf hinweisen, dass Frauen von Männern objektiviert und als gesell­schaftliche Accessoires angesehen würden. Nach ihrer Ansicht würden sich Frauen emanzipieren, indem sie genau diese Rolle einnähmen. Sie würden Männer als „menschliche Bank“ für ihre Zwecke nutzen, wenn sie sich von ihnen Luxus-Taschen schenken ließen.

Spiel zwischen primitiver Direktheit und ultimativen Luxusgütern

In dieser überspitzten gesell­schaft­lichen Darstellung tragen Frauen die Kleidungsstücke, die an die Luxus-Tasche der Antragstellerin erinnern, in aufreizender und lasziver Art an der Grenze zu Kitsch und Geschmack­lo­sigkeit. Hierbei ist das Spiel zwischen primitiver Direktheit und ultimativen Luxusgütern essenzieller Bestandteil der Darbietung, erklärte die Kammer in ihrem Beschluss. Auch wird die Marke der Antragstellerin nicht verunglimpft oder herabgesetzt. Vielmehr dient sie als ein gesell­schaftlich angestrebter Bezugspunkt von Luxusgütern, stellten die Richter weiter fest. Die Anlehnung an die Luxus-Handtasche der Antragstellerin sei dabei nur ein Teil der gesamten Inszenierung. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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