18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil15.12.2005

Keine Vertrag­s­än­derung durch Schweigen auf eine zugegangene E-Mail

Eine Vertrag­s­än­derung über einen DSL-Internet-Anschluss kommt nicht dadurch zustande, dass das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen dem Kunden eine E-Mail mit den geänderten Bedingungen schickt und der Kunde hierauf nicht antwortet. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen versandte seit Ende April/Anfang Mai 2005 per E-Mail eine sog. "Information zu Ihrem Tarif" an ihre DSL-Bestandskunden und kündigte die Änderung von Verträgen von Bestandskunden mit unbestimmter Laufzeit auf eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten an. Diese Vertrag­s­än­derung sollte mit Ablauf von 6 Wochen wirksam werden, sofern die Kunden nicht widersprächen. Dies hat die 3. Zivilkammer für irreführend und damit für unzulässig erachtet und der entsprechenden Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs stattgegeben.

Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:

"Die angegriffenen textlichen Aussagen des streit­ge­gen­ständ­lichen Vertragsbriefs (E-Mail) begründen die Gefahr der Irreführung der Adressaten über die Vertrags­be­din­gungen, insbesondere die Vertrags­laufzeit.

Die beanstandeten Formulierungen

"Mit diesem Schreiben möchten wir Sie ebenfalls darüber informieren, dass wir Ihren momentanen T--Vertrag ab 1.7.2005 auf eine Vertrags­laufzeit von 12 Monaten (Vertrags­laufzeit 12 Monate. Die Vertrags­laufzeit verlängert sich automatisch jährlich um weitere 12 Monate, sofern keine fristgerechte Kündigung mindestens 20 Tage vor Ablauf der 12 Monate schriftlich eingeht). umstellen werden."

erwecken bei dem durch­schnittlich informierten Kunden, der nicht selbst über Kenntnisse des Vertragsrechts und insbesondere des Rechts der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen verfügt, den Eindruck, bei Versäumung der Wider­spruchsfrist werde die "Umstellung" auf eine Vertrags­laufzeit von 12 Monaten wirksam. Sodann könne eine Kündigung nicht mehr, wie in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bestimmungen vorgesehen, durch Kündigung mit einer Frist von 20 Werktagen erfolgen.

Der so erweckte Eindruck ist unzutreffend. Denn ein Schweigen des Kunden auf die E-Mail führt die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht herbei. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Vertrags­an­gebots. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des Angebots auf Vertrag­s­än­derung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/06 des LG Frankfurt/Main vom 10.03.2006

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