18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 18482

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Urteil14.05.2014BundesgerichtshofVII ZR 334/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 763Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 763
  • NJW 2014, 2100Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2100
  • NJW-Spezial 2014, 397 (Stefan Weise und Tobias Hänsel)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 397, Entscheidungsbesprechung von Stefan Weise und Tobias Hänsel
  • ZIP 2014, 1287Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2014, Seite: 1287
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hannover, Urteil31.05.2012, 25 O 70/11
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil09.11.2012, 13 U 104/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.05.2014

Keine heimliche Vertrag­s­än­derung: Änderungen eines Vertrags­an­gebots müssen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werdenBei fehlender Klarheit und Deutlichkeit wird eine Vertrag­s­än­derung nicht Vertrags­be­standteil

Ändert der Empfänger eines Vertrags­an­gebots den Inhalt des Angebots, so werden diese Änderungen nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Empfänger eines Angebots zum Abschluss eines Bauvertrags änderte das Angebot hinsichtlich der Zahlungs­mo­da­litäten. Zudem wurde ein Verrech­nungs­verbot aufgenommen. Das so geänderte Vertragsangebot wurde an den Absender zurückgeschickt. Dieser übersah nach eigenen Angaben die Änderungen und unterzeichnete daher das geänderte Vertragsangebot. Nachfolgend bestand Streit zwischen beiden Parteien, ob die Vertrag­s­än­de­rungen wirksam waren, insbesondere ob das Verrech­nungs­verbot wirksam war. Der Absender des Angebots war nämlich der Meinung, der Empfänger habe den Vertragsinhalt manipuliert. Die Änderungen sollten ihm heimlich untergeschoben werden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Landgericht und Oberlan­des­gericht bejahten Wirksamkeit der Vertrag­s­än­de­rungen

Sowohl das Landgericht Hannover als auch das Oberlan­des­gericht Celle hielten die Vertrag­s­än­de­rungen für wirksam. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts seien die Änderungen nicht unübersichtlich gewesen oder haben an versteckter Stelle gestanden. Vielmehr seien sie deutlich sichtbar gewesen. Nunmehr musste sich der Bundes­ge­richtshof mit dem Fall beschäftigen.

Bundes­ge­richtshof verneinte klare und eindeutige Vertrag­s­än­derung

Der Bundes­ge­richtshof führte zunächst aus, dass der Empfänger eines Vertrags­an­gebots vom Inhalt des Vertrags abweichen kann (vgl. § 150 Abs. 2 BGB). Dies setze aber voraus, dass die Änderungen klar und eindeutig sind. Sind sie das nicht, so komme der Vertrag mit dem ursprünglichen Inhalt zustande. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Empfänger des Vertrags­an­gebots habe die Änderungen nicht klar und deutlich zum Ausdruck gebracht. Vielmehr seien sie angesichts dessen, dass für die Änderungen das gleiche Schriftbild verwendet wurde, schwer erkennbar gewesen. Es habe der Schluss nahe gelegen, dass die abweichenden Regelungen dem Absender untergeschoben werden sollten. Dafür habe zudem folgende Formulierung im Begleit­schreiben gesprochen: "anbei erhalten Sie die beiden Exemplare des Bauvertrags […] unterschrieben zu ihrer Verwendung zurück". Ein Hinweis auf die erfolgten Änderungen enthielt das Schreiben nicht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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