Dokument-Nr. 27064
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- WuM 2019, 35Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 35
- Amtsgericht Bernau, Urteil27.06.2017, 10 C 10/16
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil15.11.2018
Vom Vermieter veranlasstes Abstellen der Wasserversorgung berechtigt zur Mietminderung von 50 %Einschränkung der Nutzbarkeit von Badezimmer und Küche
Lässt der Vermieter die Wasserversorgung einer Mietwohnung abstellen, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 50 %. Denn durch die fehlende Wasserversorgung ist das Badezimmer gar nicht und die Küche nur eingeschränkt nutzbar. Dies hat das Landgericht Frankfurt (Oder) entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall veranlasste der Vermieter einer Wohnung im September 2016 beim örtlichen Versorgungsträger, dass die Wasserversorgung zu der Wohnung abgestellt wird. Dieser Zustand dauerte bis Januar 2017. Die Mieter der Wohnung beanspruchten aufgrund dessen eine Mietminderung. Da der Vermieter dies nicht akzeptierte, kam es zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bernau bei Berlin. Schließlich musste das Landgericht Frankfurt (Oder) über den Fall entscheiden.
Recht zur Mietminderung aufgrund abgestellter Wasserversorgung
Das Landgericht Frankfurt (Oder) entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben ihre Miete um 50 % mindern dürfen. Ohne fließendes Wasser sei das Badezimmer gar nicht und die Küche nur eingeschränkt nutzbar. Dabei handele es sich um wesentliche Funktionsräume einer Wohnung. Das Vorhandensein einer intakten Wasserversorgung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Diesen habe der Vermieter vorsätzlich beeinträchtigt. Aus diesem Grund habe es auch keiner Mängelanzeige durch die Mieter bedurft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt (Oder), ra-online (zt/WuM 2019, 35/rb)
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