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Dokument-Nr. 27064

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Urteil15.11.2018Landgericht Frankfurt (Oder)15 S 112/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 35Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 35
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bernau, Urteil27.06.2017, 10 C 10/16
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil15.11.2018

Vom Vermieter veranlasstes Abstellen der Wasser­ver­sorgung berechtigt zur Mietminderung von 50 %Einschränkung der Nutzbarkeit von Badezimmer und Küche

Lässt der Vermieter die Wasser­ver­sorgung einer Mietwohnung abstellen, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 50 %. Denn durch die fehlende Wasser­ver­sorgung ist das Badezimmer gar nicht und die Küche nur eingeschränkt nutzbar. Dies hat das Landgericht Frankfurt (Oder) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall veranlasste der Vermieter einer Wohnung im September 2016 beim örtlichen Versor­gungs­träger, dass die Wasserversorgung zu der Wohnung abgestellt wird. Dieser Zustand dauerte bis Januar 2017. Die Mieter der Wohnung beanspruchten aufgrund dessen eine Mietminderung. Da der Vermieter dies nicht akzeptierte, kam es zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bernau bei Berlin. Schließlich musste das Landgericht Frankfurt (Oder) über den Fall entscheiden.

Recht zur Mietminderung aufgrund abgestellter Wasser­ver­sorgung

Das Landgericht Frankfurt (Oder) entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben ihre Miete um 50 % mindern dürfen. Ohne fließendes Wasser sei das Badezimmer gar nicht und die Küche nur eingeschränkt nutzbar. Dabei handele es sich um wesentliche Funktionsräume einer Wohnung. Das Vorhandensein einer intakten Wasser­ver­sorgung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Diesen habe der Vermieter vorsätzlich beeinträchtigt. Aus diesem Grund habe es auch keiner Mängelanzeige durch die Mieter bedurft.

Quelle: Landgericht Frankfurt (Oder), ra-online (zt/WuM 2019, 35/rb)

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