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Dokument-Nr. 35167

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Urteil05.02.2025Oberlandesgericht Hamburg4 U 95/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2025, 292Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 292
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil23.08.2024, 417 HKO 69/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Urteil05.02.2025

Unzulässige Wassersperrung während laufenden Räumungs­pro­zesses bei Zahlung der Miete und der Betriebs­kosten­voraus­zahlungenVermieter entsteht durch Weiter­ver­sorgung kein Schaden

Eine vom Vermieter veranlasste Wassersperrung ist während eines laufenden Räumungs­pro­zesses unzulässig, wenn der Mieter weiterhin die Miete zahlt und die Betriebs­kosten­voraus­zahlungen leistet. In diesem Fall entsteht für den Vermieter kein Schaden durch die Weiter­ver­sorgung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2021 stritten sich in Hamburg die Parteien eines Gewer­be­miet­vertrags über die Wirksamkeit mehrerer von der Vermieterin ausgebrochenen Kündigungen und das Bestehen einer Räumungs­ver­pflichtung. Noch während des laufenden Berufungs­ver­fahrens stellte die Vermieterin ab Juli 2024 die Wasserversorgung ein, obwohl die Mieterin weiterhin ihr Geschäft betrieb sowie Miete und Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen leistete. Nachdem die Vermieterin auf eine Aufforderung der Mieterin zur Wiederherstellung der Wasser­ver­sorgung nicht reagiert hatte, beantragte die Mieterin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Wieder­her­stellung der Wasser­ver­sorgung. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Wieder­her­stellung der Wasser­ver­sorgung im Weg der einstweiligen Verfügung

Das Oberlan­des­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Mieterin könne im Wege der einstweiligen Verfügung die Wieder­her­stellung der Wasser­ver­sorgung verlangen. Der sich grundsätzlich aus dem Mietvertrag selbst ergebende Anspruch bestünde auch im Falle der Beendigung des Mietvertrags fort und beruhe sodann auf nachver­tragliche Pflichten der Vermieterin. Es sei damit unerheblich, ob der Mietvertrag durch eine Kündigung beendet sei.

Vermieter entsteht durch Weiter­ver­sorgung kein Schaden

Die Sperrung der Wasser­ver­sorgung könne nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nur gerechtfertigt sein, wenn der Vermieterin durch die Weiter­ver­sorgung ein Schaden entstehen würde. Sie etwa auf den Kosten der Versor­gungs­leis­tungen sitzen bleiben würde. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Mieterin pünktlich und in voller Höhe die Miete und die Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen leistet.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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