Dokument-Nr. 10169
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- RRa 2003, 24Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2003, Seite: 24
Landgericht Essen Urteil10.10.2002
Reisemangel: Kieselstrand ist kein grober Sandstrand10 % Minderung
Wenn der Reiseprospekt einen groben Sandstrand verspricht, muss es grundsätzlich auch einen Sandstrand geben. Besteht der Strand aber nur aus groben Kieselsteinen liegt ein Reisemangel vor. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.
Im vorliegenden Fall versprach der Reiseprospekt einen "groben Sandstrand". Doch tatsächlich fand der Urlauber nur einen Kieselstrand vor. Das Landgericht Essen hielt eine Reisepreisminderung von 10 % für angemessen.
Mängelanzeige vor Ort nicht notwendig bei offenkundigem Mangel
Der Reisende brauche den Mangel nicht einmal vor Ort zu rügen. Eine Mängelanzeige könne ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Mängel dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn bereits bekannt waren, weil es sich z.B. um offenkundige Mängel handele, führte das Gericht aus.
Kieselsteine sind kein Sand
Als derartiger offenkundiger Mangel sei der Kieselstrand zu bewerten. Ausweislich der Beschreibung im Reiseprospekt des Reiseveranstalters war die Qualität des Strandes mit "grober Sandstrand" angegeben worden. Wenn auch auf Grund einer solchen Beschreibung der Reisende keinen feinen Sandstrand erwarten dürfe, so müsse aber dennoch nicht damit gerechnet werden, dass an Stelle von Sand nur, wie der Reisende behauptet, grobe Kieselsteine vorhanden sind.
10 % Minderung
Der damit anzunehmende Reisemangel rechtfertige, da nach der Katalogbeschreibung gewisse Abstriche an der Strandqualität zu machen waren, aber keine über 10 % hinaus gehende Minderung des Reisepreises, führte das Gericht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2010
Quelle: ra-online, LG Essen (pt)
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