Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann, der mit seiner Frau einen Urlaub auf Mauritius gebucht hatte. Den Urlaub konnte das Ehepaar nicht so Recht genießen, weil es am Buffet immer wieder Fliegen gab. Darüber hinaus sei das Essen nicht genießbar gewesen. Die Frau des Klägers habe sich einige Male übergeben müssen. Am Strand sei man auf lärmende Einheimische getroffen. Die einheimische Bevölkerung habe dort eine Art Volksfest veranstaltet und einen derartigen Lärm gemacht, dass er (der Kläger) und seine Begleiter schlichtweg sprachlos gewesen seien. Wegen dieser Mängel wollte der Kläger den Reisepreis mindern.
Das Gericht wies die Klage aber ab. Es konnte keine Reisemängel erkennen. Im Prospekt sei lediglich versprochen worden, dass es einen Strand auf der anderen Straßenseite gäbe. Dem sei auch so gewesen. Es sei nicht versprochen worden, dass dieser frei von Einheimischen sei.
Weshalb der Kläger aus dieser Beschreibung den Schluss gezogen habe, er sei am Strand alleine, Einheimische würden diesen Strand nicht benutzen, werde das Geheimnis des Klägers bleiben, führte das Gericht weiter aus. Im Übrigen war das Gericht schlichtweg sprachlos darüber, dass sich ein Reisender allen Ernstes darüber beschwert, er habe den Strand am Urlaubsort mit Einheimischen teilen müssen. Wer Fernreisen unternehme, sei doch ganz offensichtlich bemüht, andere Länder und Leute kennen zu lernen. Weshalb ein solcher Reisender sich dann beschwere, dass er im Urlaubsland den Strand mit Einheimischen teilen müsse, war die Gericht schlichtweg unbegreiflich. Selbst wenn die Einheimischen einen gewissen Lärmpegel hervorrufen, wenn sie Feste feiern, könne dies nicht ernstlich als Reisemangel vorgetragen werden, führte das Gericht aus.
Auch die Fliegen am Buffet stellten keinen Mangel dar. Im Reiseprospekt sei von einem "offenen Restaurant" gesprochen worden. Offenkundig habe das Restaurant keine Wände, so dass ein verständiger Leser des Prospektes damit rechnen musste, dass sich Fliegen in diesen offenen Raum verirren.
Einen Mangel konnte das Gericht auch hier nicht erkennen. Es sei bekannt, dass sehr viele Personen bei Reisen in fremde Länder mit den dargereichten Mahlzeiten ihre Probleme hätten. Nicht jeder vertrage einheimische Kost mit anderen Rezepten und Zutaten. Hierzu habe wohl auch die Frau des Klägers gezählt. Dass das Essen des Hotels ungenießbar gewesen sei, sei nicht klar dargelegt, weil der Kläger selbst keine Schwierigkeiten mit dem Essen hatte. Das Gericht meinte, dass die Übelkeit möglicherweise auch vom Essen eines anderen Restaurants herrühren könnte, weil die Kläger auch mehrfach auswärts Essen gegangen seien
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2009
Quelle: ra-online, Amtsgericht Aschaffenburg (vt/pt)