21.11.2024
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Dokument-Nr. 2338

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Amtsgericht München Entscheidung

Kein langer Sandstrand: Reise­ver­an­stalter haftet nicht für Zusicherungen des Reisebüros

Zusicherungen eines Reisebüros können Mängelansprüche des Reisenden gegen den Reise­ver­an­stalter dann nicht begründen, wenn sie im Widerspruch zu den im Reisekatalog des Veranstalters beschriebenen Reiseleistungen stehen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Die aus dem Westfälischen stammenden Kläger buchten bei einem Münchener Reise­ver­an­stalter für sich und ihre Ehefrauen eine zweiwöchige Reise in einen kubanischen Ferienclub für insgesamt 4.030,00 EUR. In Kuba angekommen entsprach das vorgefundene 3-Sterne-Hotel nicht den Vorstellungen der Kläger. Diverse Mängel (Schimmelbefall im Bad, Toilet­ten­spül­kasten funktionierte nicht, der lediglich 150 m lange Sandstrand befand sich in der Nähe der Hafeneinfahrt etc.) gerügt.

Wieder in Deutschland angekommen verklagten die Kläger den Reise­ver­an­stalter auf Rückzahlung von 1.158,00 EUR und beriefen sich u. a. darauf, dass ihnen in ihrem örtlichen Reisebüro gesagt worden sei, es handele sich bei dem kubanischen Club um eine 4-Sterne-Anlage mit einem 20 Kilometer langen Sandstrand.

Der Veranstalter bot den Klägern insgesamt 413,61 EUR (ca. 10 % des Reisepreises) Erstattung für die „Unannehm­lich­keiten“ an und wies weitergehende Ansprüche der Kläger zurück. So kam der Fall vor das Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab dem Reise­ver­an­stalter recht. Bei Widersprüchen zwischen dem offiziellen Katalog des Reise­ver­an­stalters und Zusicherungen des Reisebüros, gelte allein der Katalog. Der Reisende habe die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Katalog und damit der Überprüfung der Zusicherungen des Reisebüros. Auf den Vorrang der Leistungs­be­schrei­bungen im Katalog werde dort ausdrücklich und deutlich hingewiesen. Hinsichtlich der übrigen zulässig gerügten Mängel sei die von dem Reise­ver­an­stalter angebotene Minderung in Höhe von 10 % des Reisepreises angemessen und ausreichend. So musste der Reise­ver­an­stalter lediglich die von ihm angebotenen 413,61 EUR bezahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Berufung gegen das amtsrich­terliche Urteil wurde von dem Landgericht München I zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Instanzen:

Amtsgericht München: 231 C 7905/02

Landgericht München I: 34 S 8856/03

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 05.01.2004

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