Die aus dem Westfälischen stammenden Kläger buchten bei einem Münchener Reiseveranstalter für sich und ihre Ehefrauen eine zweiwöchige Reise in einen kubanischen Ferienclub für insgesamt 4.030,00 EUR. In Kuba angekommen entsprach das vorgefundene 3-Sterne-Hotel nicht den Vorstellungen der Kläger. Diverse Mängel (Schimmelbefall im Bad, Toilettenspülkasten funktionierte nicht, der lediglich 150 m lange Sandstrand befand sich in der Nähe der Hafeneinfahrt etc.) gerügt.
Wieder in Deutschland angekommen verklagten die Kläger den Reiseveranstalter auf Rückzahlung von 1.158,00 EUR und beriefen sich u. a. darauf, dass ihnen in ihrem örtlichen Reisebüro gesagt worden sei, es handele sich bei dem kubanischen Club um eine 4-Sterne-Anlage mit einem 20 Kilometer langen Sandstrand.
Der Veranstalter bot den Klägern insgesamt 413,61 EUR (ca. 10 % des Reisepreises) Erstattung für die „Unannehmlichkeiten“ an und wies weitergehende Ansprüche der Kläger zurück. So kam der Fall vor das Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab dem Reiseveranstalter recht. Bei Widersprüchen zwischen dem offiziellen Katalog des Reiseveranstalters und Zusicherungen des Reisebüros, gelte allein der Katalog. Der Reisende habe die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Katalog und damit der Überprüfung der Zusicherungen des Reisebüros. Auf den Vorrang der Leistungsbeschreibungen im Katalog werde dort ausdrücklich und deutlich hingewiesen. Hinsichtlich der übrigen zulässig gerügten Mängel sei die von dem Reiseveranstalter angebotene Minderung in Höhe von 10 % des Reisepreises angemessen und ausreichend. So musste der Reiseveranstalter lediglich die von ihm angebotenen 413,61 EUR bezahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die Berufung gegen das amtsrichterliche Urteil wurde von dem Landgericht München I zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Instanzen:
Amtsgericht München: 231 C 7905/02
Landgericht München I: 34 S 8856/03
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 05.01.2004