21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Duisburg Hinweisbeschluss28.02.2016

Auffahrunfall in Waschstraße: Anscheinsbeweis spricht nicht für Verschulden des Wasch­anlagen­betreibers bei Sitzenbleiben des Fahrers im PkwVerkehrs­sicherungs­pflicht umfasst nicht Anschaffung einer automatischen Stopp-Einrichtung im Falle einer Abstands­ver­kürzung

Kommt es in einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall, so spricht dann kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Wasch­anlagen­betreibers, wenn der Fahrer im Pkw sitzen bleibt. Zudem umfasst die Verkehrs­sicherungs­pflicht nicht die Anschaffung einer automatischen Stopp-Einrichtung für den Fall der Verkürzung des Abstands zwischen zwei Fahrzeugen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Duisburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es in einer automatischen Waschstraße zu einem Auffahrunfall. Wie es dazu kam, konnte später nicht mehr aufgeklärt werden. Dennoch klagte der vorausfahrende Unfall­ge­schädigte gegen den Wasch­an­la­gen­be­treiber auf Schadensersatz. Seiner Meinung nach hafte der Wasch­an­la­gen­be­treiber für jede Beschädigung beim Betrieb der Waschstraße. Das Amtsgericht Mühlheim sah dies anders und wies daher die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Unfall­ge­schä­digten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Duisburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Unfall­ge­schä­digten zurückzuweisen. Diesem stehe gegen den Wasch­an­la­gen­be­treiber kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein Wasch­an­la­gen­be­treiber hafte nicht automatisch für jede in der Waschstraße eingetretene Beschädigung. Ihn treffe keine Garantiehaftung. Vielmehr bestehe eine Haftung für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur dann, wenn ihm eine Pflicht­ver­letzung vorgeworfen werden könne. Die sei hier aber nicht der Fall.

Kein Anscheinsbeweis bei Sitzenbleiben des Fahrers im Pkw

Zwar könne ausnahmsweise bei einer Schädigung auf eine Pflicht­ver­letzung des Wasch­an­la­gen­be­treibers geschlossen werden, so das Landgerichts, wenn der Geschädigte darlege und beweise, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verant­wor­tungs­bereich des Wascha­na­l­a­gen­be­treibers herrühren könne. Dieser Anscheinsbeweis komme dem Unfall­ge­schä­digten aber nicht zu Gute, da das Fahrzeug beim Auffahrunfall im Einflussbereich der im Fahrzeug sitzenden Fahrerin gewesen sei. Das Fahrzeug sei daher nicht allein dem Wasch­an­la­gen­be­treiber überantwortet gewesen. Daher müsse weiterhin der Unfall­ge­schädigte nachweisen, dass die Beschädigung des Pkw auf eine Fehlfunktion beruht habe.

Anschaffung einer automatischen Stopp-Einrichtung im Falle einer Abstands­ver­kürzung nicht erforderlich

Es sei dem Wasch­an­la­gen­be­treiber nicht vorzuwerfen, so das Landgericht, dass die Waschstraße nicht über eine automatische Stopp-Einrichtung für den Fall einer Abstands­ver­kürzung zwischen Vordermann und Hintermann verfügte. Die Verkehrssicherungspflicht des Wasch­an­la­gen­be­treibers gehe nicht so weit. Es genüge eine Anlage, die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspreche. Ohnehin sei eine automatische Stopp-Einrichtung nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich.

Quelle: Landgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)

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