21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20919

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Urteil23.10.2014Landgericht Wuppertal9 S 129/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 393Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 393
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Solingen, Urteil16.05.2014, 13 C 212/14
ergänzende Informationen

Landgericht Wuppertal Urteil23.10.2014

Wasch­straßen­betreiber trifft bei fehlender automatischer Notausschaltung Pflicht zur permanenten Überwachung des WaschvorgangsVerletzung der Überwa­chungs­pflicht kann im Schadensfall Haftung begründen

Ist eine Waschstraße nicht mit einer automatischen Notausschaltung versehen, besteht die Pflicht den Waschvorgang permanent zum Beispiel mit Hilfe von Videokameras zu überwachen. Kommt der Wasch­straßen­betreiber dieser Überwa­chungs­pflicht nicht nach, kann dies im Schadensfall seine Haftung begründen. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Mai 2013 zu einem Auffahrunfall in einer Waschstraße als eine Autofahrerin ihr Fahrzeug abbremste, das Fahrzeug dadurch die Schlepprolle verlor und das folgende Fahrzeug auf das Fahrzeug der Autofahrerin aufgeschoben wurde. Der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs klagte aufgrund dessen gegen den Wasch­stra­ßen­be­treiber auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von fast 1.580 EUR.

Amtsgericht gab Schaden­er­satzklage statt

Das Amtsgericht Solingen gab der Schaden­er­satzklage statt. Seiner Ansicht nach hätte der Wasch­stra­ßen­be­treiber den Waschvorgang in geeigneter Weise überwachen müssen, um diesen gegebenenfalls manuell abzuschalten. Für die Überwachung sei es zumutbar gewesen einen Mitarbeiter damit zu beauftragten über die installierte Video­über­wa­chungs­anlage den Waschvorgang zu beobachten. Gegen diese Entscheidung legte der Wasch­stra­ßen­be­treiber Berufung ein.

Landgericht bejahte ebenfalls Haftung des Wasch­stra­ßen­be­treibers

Das Landgericht Wuppertal bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Wasch­stra­ßen­be­treibers zurück. Er habe seine Pflicht, Schäden von den Fahrzeugen seiner Kunden fernzuhalten, verletzt. Verfügt eine Waschstraße nicht über eine automatische Notabschaltung, wodurch mit Hilfe von Lichtschranken das Förderband gestoppt wird, um ein Aufschieben von Fahrzeugen zu verhindern, erhöhe sich die Überwachungspflicht des Wasch­stra­ßen­be­treibers.

Pflicht zur permanenten Überwachung bestand

Es sei nach Überzeugung des Landgerichts zu erwarten gewesen, dass der Waschvorgang permanent überwacht wird, damit notfalls der Vorgang abgebrochen werden kann. Eine solche Überwachung sei jedenfalls dann zu fordern, wenn eine Video­über­wa­chungs­anlage installiert und es häufiger zu Unfällen der Art gekommen ist. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auch darauf, dass das vorschrifts­widrige Abbremsen von Fahrzeugen in einer Waschstraße nicht ungewöhnlich sei.

Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

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