21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil17.10.2016

Wasch­straßen­betreiber haftet nicht für Auffahrunfall während WaschvorgangsAuffahrunfall durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern

Kommt es in einer Waschstraße durch ein Fehlverhalten eines Autofahrers zu einem Auffahrunfall, so haftet dafür nicht der Wasch­straßen­betreiber. Denn solche Unfälle sind durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es in einer Waschstraße aufgrund des Fehlverhaltens eines vorausfahrenden Autofahrers zu einem Auffahrunfall. Der geschädigte Pkw-Besitzer verklagte daraufhin die Betreiberin der Waschstraße auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Kläger habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden, da der Beklagten keine Pflicht­ver­letzung anzulasten sei.

Keine Pflicht­ver­letzung durch Wasch­stra­ßen­be­treiberin

Die Beklagte habe nicht ihre Pflichten verletzt, so das Landgericht. Zwar müsse der Betreiber einer Waschanlage alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine Beschädigung an den zu waschenden Wagen durch den Betrieb der Anlage zu verhindern. Dies erfordere, dass die Waschanlage dem Stand der Technik entspreche und alle aktuellen Sicherungen enthalte. Zudem habe der Betreiber die Fehlerfreiheit der Anlage regelmäßig zu kontrollieren und zu überprüfen. Diesen Anforderungen sei die Beklagte hingegen nachgekommen.

Auffahrunfall durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern

Nach Auffassung des Landgerichts sei ein Auffahrunfall durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern. Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik gebe es keine automatisierten Systeme, die ein Auffahren während des Betriebs der Waschstraße verhindern. Eine lückenlose Überprüfung durch einen Menschen, zum Beispiel mit Hilfe einer Video­über­wachung, würde die Sorgfalts­pflichten überspannen. Denn grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, dass sich Fahrzeugführer regelgerecht verhalten. Zudem sei das Schadensrisiko bei Auffahrunfällen in einer Waschstraße eher gering. Aus diesem Grund könne auch nicht verlangt werden, dass eine Waschstraße so gebaut werde, dass ein fahrerloser Betrieb möglich ist oder dass nur ein Fahrzeug die Waschstraße benutzen darf. Diese würde der Anlage den entscheidenden Vorteil berauben, eine große Anzahl von Wagen in kurzer Zeit zu waschen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23408

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI