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- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil11.02.2016, 109 C 196/15
Landgericht Berlin Urteil17.10.2016
Waschstraßenbetreiber haftet nicht für Auffahrunfall während WaschvorgangsAuffahrunfall durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern
Kommt es in einer Waschstraße durch ein Fehlverhalten eines Autofahrers zu einem Auffahrunfall, so haftet dafür nicht der Waschstraßenbetreiber. Denn solche Unfälle sind durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es in einer Waschstraße aufgrund des Fehlverhaltens eines vorausfahrenden Autofahrers zu einem Auffahrunfall. Der geschädigte Pkw-Besitzer verklagte daraufhin die Betreiberin der Waschstraße auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Kläger habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden, da der Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten sei.
Keine Pflichtverletzung durch Waschstraßenbetreiberin
Die Beklagte habe nicht ihre Pflichten verletzt, so das Landgericht. Zwar müsse der Betreiber einer Waschanlage alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine Beschädigung an den zu waschenden Wagen durch den Betrieb der Anlage zu verhindern. Dies erfordere, dass die Waschanlage dem Stand der Technik entspreche und alle aktuellen Sicherungen enthalte. Zudem habe der Betreiber die Fehlerfreiheit der Anlage regelmäßig zu kontrollieren und zu überprüfen. Diesen Anforderungen sei die Beklagte hingegen nachgekommen.
Auffahrunfall durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern
Nach Auffassung des Landgerichts sei ein Auffahrunfall durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern. Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik gebe es keine automatisierten Systeme, die ein Auffahren während des Betriebs der Waschstraße verhindern. Eine lückenlose Überprüfung durch einen Menschen, zum Beispiel mit Hilfe einer Videoüberwachung, würde die Sorgfaltspflichten überspannen. Denn grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, dass sich Fahrzeugführer regelgerecht verhalten. Zudem sei das Schadensrisiko bei Auffahrunfällen in einer Waschstraße eher gering. Aus diesem Grund könne auch nicht verlangt werden, dass eine Waschstraße so gebaut werde, dass ein fahrerloser Betrieb möglich ist oder dass nur ein Fahrzeug die Waschstraße benutzen darf. Diese würde der Anlage den entscheidenden Vorteil berauben, eine große Anzahl von Wagen in kurzer Zeit zu waschen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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