24.11.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil28.10.2008

Bürgschafts­vertrag nicht wegen finanzieller Überforderung sittenwidrig: Franjo Pooth muss 1,8 Mio. € an die Commerzbank zahlenBürgschafts­vertrag auch nicht auf finanzielle Leistungs­fä­higkeit beschränkt

Ein Bürgschafts­vertrag kann bei krasser Überforderung des Bürgen unwirksam sein. Das Landgericht Düsseldorf hat dies im Fall des Unternehmers Franjo Pooth aber verneint und ihn zur Zahlung von 1.775.239,16 € verurteilt. Pooth hatte sich verpflichtet, bis zu einem Betrag von 3.000.000,00 € persönlich zu haften. Das Gericht sah auch nicht, dass die Bürgschaft auf die finanzielle Leistungs­fä­higkeit Pooths begrenzt gewesen sei.

Die Einzelrichterin hält den zwischen der Commerzbank und Herrn Pooth geschlossenen Bürgschafts­vertrag über eine Höchst­be­trags­bürg­schaft in Höhe von 3.000.000,00 € für wirksam. Der Vertrag ist weder wegen einer finanziellen Überforderung des Beklagten sittenwidrig noch auf dessen finanzielle Leistungs­fä­higkeit beschränkt. Auch liegt nach Ansicht des Gerichts keine unzulässige Ausweitung der Bürgenhaftung über das Kreditlimit vor.

Richterin: Kein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit

Zwar kann eine Bürgschaft bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit des Bürgen nichtig sein. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen sich - wie Herr Pooth - ein Geschäftsführer für die Schulden einer GmbH persönlich verbürgt. Er kann sein persönliches Risiko, als Bürge in Anspruch genommen, zu werden durch eine entsprechende Geschäfts­politik steuern.

Pooth verpflichtete sich bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000.000,00 € persönlich zu haften

Die Inanspruchnahme aus der Höchst­be­trags­bürg­schaft ist nach Auffassung der Einzelrichterin auch nicht auf einen Betrag von 1.000.000,00 € begrenzt. Eine Überschreitung des Konto­kor­rent­kredits über diesen Betrag hinaus stellt keine Vertrags­ver­letzung der Commerzbank dar und kann sich folglich auch nicht auf die Bürgschafts­ver­pflichtung von Herrn Pooth auswirken. Eine Überschreitung des Konto­kor­rent­limits von 1.000.000,00 € ist durch die Bürgschafts­ver­pflichtung gedeckt. Herr Pooth hat sich verpflichtet hat, bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000.000,00 € persönlich zu haften. Als Geschäftsführer der Maxfield GmbH hatte er es in der Hand, Art und Höhe der Verbind­lich­keiten, für die er auch persönlich haftet, zu bestimmen. Seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft innerhalb des vereinbarten Rahmens konnte ihn daher nicht überraschen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des LG Düsseldorf vom 28.10.2008

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