Dokument-Nr. 6897
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Landgericht Düsseldorf Urteil28.10.2008
Bürgschaftsvertrag nicht wegen finanzieller Überforderung sittenwidrig: Franjo Pooth muss 1,8 Mio. € an die Commerzbank zahlenBürgschaftsvertrag auch nicht auf finanzielle Leistungsfähigkeit beschränkt
Ein Bürgschaftsvertrag kann bei krasser Überforderung des Bürgen unwirksam sein. Das Landgericht Düsseldorf hat dies im Fall des Unternehmers Franjo Pooth aber verneint und ihn zur Zahlung von 1.775.239,16 € verurteilt. Pooth hatte sich verpflichtet, bis zu einem Betrag von 3.000.000,00 € persönlich zu haften. Das Gericht sah auch nicht, dass die Bürgschaft auf die finanzielle Leistungsfähigkeit Pooths begrenzt gewesen sei.
Die Einzelrichterin hält den zwischen der Commerzbank und Herrn Pooth geschlossenen Bürgschaftsvertrag über eine Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 3.000.000,00 € für wirksam. Der Vertrag ist weder wegen einer finanziellen Überforderung des Beklagten sittenwidrig noch auf dessen finanzielle Leistungsfähigkeit beschränkt. Auch liegt nach Ansicht des Gerichts keine unzulässige Ausweitung der Bürgenhaftung über das Kreditlimit vor.
Richterin: Kein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Zwar kann eine Bürgschaft bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen nichtig sein. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen sich - wie Herr Pooth - ein Geschäftsführer für die Schulden einer GmbH persönlich verbürgt. Er kann sein persönliches Risiko, als Bürge in Anspruch genommen, zu werden durch eine entsprechende Geschäftspolitik steuern.
Pooth verpflichtete sich bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000.000,00 € persönlich zu haften
Die Inanspruchnahme aus der Höchstbetragsbürgschaft ist nach Auffassung der Einzelrichterin auch nicht auf einen Betrag von 1.000.000,00 € begrenzt. Eine Überschreitung des Kontokorrentkredits über diesen Betrag hinaus stellt keine Vertragsverletzung der Commerzbank dar und kann sich folglich auch nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung von Herrn Pooth auswirken. Eine Überschreitung des Kontokorrentlimits von 1.000.000,00 € ist durch die Bürgschaftsverpflichtung gedeckt. Herr Pooth hat sich verpflichtet hat, bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000.000,00 € persönlich zu haften. Als Geschäftsführer der Maxfield GmbH hatte er es in der Hand, Art und Höhe der Verbindlichkeiten, für die er auch persönlich haftet, zu bestimmen. Seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft innerhalb des vereinbarten Rahmens konnte ihn daher nicht überraschen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des LG Düsseldorf vom 28.10.2008
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