Im zugrunde liegenden Fall hatte die die Deutsche Apotheker und Ärztebank gegenüber angestellten Ärzten, die zugleich Mitglied des Marburger Bundes sind, für den Abschluss eines Girokontovertrages unter der Überschrift: "Das kostenlose apoGirokonto" geworben. In der Werbung wurden dann die mit dem Konto verbundenen Leistungen als kostenlos geschildert - unter anderem die Möglichkeit, an 18.300 Geldautomaten mit der apoBankCard Geld abzuheben. Tatsächlich verlangt die Bank für die Ausstellung dieser Karte jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend, weil der Kunde wesentliche, von ihm erwartete Leistungen im Zusammenhang mit dem Konto nur nutzen kann, wenn er die Bankkarte erhält. Auch wenn der Betrag von 9,50 Euro recht überschaubar ist, ist das Konto nach Meinung der Wettbewerbszentrale damit gerade nicht "kostenlos".
Die Bank hatte außergerichtlich u. a. damit argumentiert, dass in der Werbung gerade keine Aussage über die Kosten für die Debitkarte der Bank getroffen werde und die Kontoführung selbst ja kostenlos sei.
Das Landgericht Düsseldorf schloss sich nun der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und führte zur weiteren Begründung aus, dass auch wenn man unterstellen würde, dass sich die Werbung der Bank an Verbraucher mit einem höheren Bildungsniveau richte, diese durch die wiederholte Betonung der Kostenlosigkeit in die Irre geführt würden. Auch dieser Verbraucher erwarte, dass die Ausstellung einer Bankkarte, die in Verbindung mit einer PIN die Bargeldabhebung an einem Geldautomaten ermöglicht, mit der Eröffnung des Kontos einhergehe - auch dann, wenn dazu ein gesonderter Kartennutzungsvertrag abgeschlossen werden müsse. Auf Grund der Werbung erwarte er auch, dass die Ausstellung der Karte kostenlos sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2018
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online