Landgericht Düsseldorf Urteil07.12.2018
Werbung für kostenloses Girokonto mit gleichzeitig kostenpflichtiger EC-Karte irreführendBank verlangt für Ausstellung von EC-Karte für Auszahlungen am Geldautomaten jährliches Entgelt
Bewirbt eine Bank ein kostenfreies Girokonto und die Möglichkeit an 18.300 Geldautomaten mit der Bankkarte Geld abzuheben, ist die Werbung dann irreführend, wenn die Bank für die Ausstellung dieser Karte jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr verlangt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die die Deutsche Apotheker und Ärztebank gegenüber angestellten Ärzten, die zugleich Mitglied des Marburger Bundes sind, für den Abschluss eines Girokontovertrages unter der Überschrift: "Das kostenlose apoGirokonto" geworben. In der Werbung wurden dann die mit dem Konto verbundenen Leistungen als kostenlos geschildert - unter anderem die Möglichkeit, an 18.300 Geldautomaten mit der apoBankCard Geld abzuheben. Tatsächlich verlangt die Bank für die Ausstellung dieser Karte jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr.
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung als irreführend
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend, weil der Kunde wesentliche, von ihm erwartete Leistungen im Zusammenhang mit dem Konto nur nutzen kann, wenn er die Bankkarte erhält. Auch wenn der Betrag von 9,50 Euro recht überschaubar ist, ist das Konto nach Meinung der Wettbewerbszentrale damit gerade nicht "kostenlos".
Bank verweist auf Möglichkeit der kostenlosen Kontoführung
Die Bank hatte außergerichtlich u. a. damit argumentiert, dass in der Werbung gerade keine Aussage über die Kosten für die Debitkarte der Bank getroffen werde und die Kontoführung selbst ja kostenlos sei.
Werbung der Sparda-Bank zu kostenfreiem Konto bereits in früheren Verfahren untersagt
Die Wettbewerbszentrale hatte daher zur grundsätzlichen Klärung der Angelegenheit beim Landgericht Düsseldorf Klage erhoben mit dem Ziel, wie schon in den Verfahren gegen die Sparda-Bank West vor dem Landgericht Düsseldorf (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.01.2017 - 38 O 68/16 -) und gegen die Sparda-Bank Baden Württemberg vor dem Landgericht Stuttgart (vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil v. 19.02.2018 - 35 O 57/17 KfH -), die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend untersagen zu lassen.
Verbraucher erwartet aufgrund der Werbung auch kostenfreie Bankkarte
Das Landgericht Düsseldorf schloss sich nun der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und führte zur weiteren Begründung aus, dass auch wenn man unterstellen würde, dass sich die Werbung der Bank an Verbraucher mit einem höheren Bildungsniveau richte, diese durch die wiederholte Betonung der Kostenlosigkeit in die Irre geführt würden. Auch dieser Verbraucher erwarte, dass die Ausstellung einer Bankkarte, die in Verbindung mit einer PIN die Bargeldabhebung an einem Geldautomaten ermöglicht, mit der Eröffnung des Kontos einhergehe - auch dann, wenn dazu ein gesonderter Kartennutzungsvertrag abgeschlossen werden müsse. Auf Grund der Werbung erwarte er auch, dass die Ausstellung der Karte kostenlos sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2018
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online