Landgericht Düsseldorf Urteil29.09.2015
Kündigung der Pachtverträge für "Bertelsmann-Clubs" unwirksamKein Schadensersatzanspruch für Schließung stationärer Filialen
Das Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die von der Betreiberin des Geschäfts "Der Club Bertelsmann" gegenüber den klagenden Buchhändlern erklärten Kündigungen der Pachtverträge zum Jahresende 2015 unwirksam sind. Einen Anspruch auf Schadenersatz für die Jahre 2012 und 2013 wegen Schließung zahlreicher Filialen und weiterer geschäftsschädigender Maßnahmen haben die klagenden Buchhändler nicht.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatten drei Buchhandlungen gegen die Betreiberin des Geschäfts "Der Club Bertelsmann", einer Tochtergesellschaft der Reinhard Mohn GmbH, geklagt. Das von der Beklagten unter der Bezeichnung "Der Club Bertelsmann" betriebene Geschäft besteht darin, dass Mitglieder geworben werden, die aufgrund ihrer "Mitgliedschaft" im Club verpflichtet sind, regelmäßig Bücher und Tonträger zu erwerben. Das derzeitige Vertragsverhältnis zwischen den klagenden Buchhandlungen und der Beklagten wird durch im Jahre 1996 abgeschlossene Pachtverträge geregelt, in denen die Klägerinnen als Verpächter und die Beklagte als Pächter bezeichnet werden. Seit dem Jahr 2009 ist es verstärkt zu Schließungen von stationären Filialen des Clubs gekommen. Da die Beklagte den "Club Bertelsmann" zum 31. Dezember 2015 schließen will, hatte sie mit Schreiben vom 20. Juni 2014 gegenüber den Klägerinnen jeweils die Kündigung der Pachtverträge zum 31. Dezember 2015 erklärt. Die Klägerinnen halten diese Kündigungen für nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte in den Pachtverträgen auf ihr Recht zur Kündigung verzichtet habe. Die klagenden Buchhändler machen wegen der aus ihrer Sicht vertragswidrigen Filialschließungen seit 2009 und mangels ausreichender Werbung zur Gewinnung neuer Mitglieder Schadenersatz gegenüber der Beklagten zunächst für die Jahre 2012 und 2013 geltend.
Beklagte hat in Pachtverträgen wirksam auf ein Kündigung verzichtet
Das Landgericht Düsseldorf hat zum einen festgestellt, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen vom 20. Juni 2014 unwirksam seien, weil es an einem Kündigungsgrund fehle. Die Beklagte habe in den Pachtverträgen wirksam auf eine Kündigung verzichtet. Denn es sei nach dem Willen des Gesetzgebers möglich, Miet- und Pachtverträge für 30 Jahre abzuschließen. Durch diesen Verzicht auf die Kündigung sei die Beklagte auch nicht sittenwidrig in ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Denn als Pächterin sei die Beklagte nur verpflichtet, die ihr zur Nutzung überlassenen Mitgliedschaften und die damit einhergehenden Bezugsverpflichtungen der einzelnen Mitglieder zu nutzen; sie sei nicht verpflichtet, den Betrieb des Clubgeschäfts in der alt hergebrachten Form mit stationären Filialen aufrechtzuerhalten.
Beklagte ist aufgrund der Pachtverträge nicht zum Betrieb stationärer Filialen verpflichtet
Das Landgericht stellte weiter fest, dass die klagenden Buchhandlungen keinen Schadenersatz für die Jahre 2012 und 2013 verlangen können. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte aufgrund der Pachtverträge nicht verpflichtet sei, stationäre Filialen zu betreiben. Die Pachtverträge erlaubten vielmehr ausdrücklich, vertriebliche Aktivitäten zu ändern und weiterzuentwickeln und Rationalisierungsmaßnahmen zu ergreifen; exemplarisch seien im Vertrag als mögliche Vertriebswege die Post und die Zustellung über Boten genannt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2015
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online