In dem zugrunde liegenden Fall vermietete ein Diskothekbetreiber seine Räumlichkeiten an einen Dritten. Dieser wollte in der Diskothek eine eigene Party veranstalten. Der Dritte unterließ es jedoch die Party bei der GEMA anzumelden. Des Weiteren führte er auch keine Gebühren wegen der Musikwiedergabe an die GEMA ab. Diese nahm daraufhin den Diskothekbetreiber als Vermieter der Räumlichkeiten auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch.
Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da seiner Ansicht nach der Diskothekbetreiber für den urheberrechtlichen Verstoß nicht auf Schadenersatz hafte. Er sei nämlich weder Täter oder Teilnehmer der ungenehmigten Musikwiedergabe gewesen. Zudem habe er nicht als Veranstalter gehaftet. Die GEMA legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung der GEMA zurück. Zunächst habe eine eventuelle Störereigenschaft des Diskothekbetreibers keine Schadenersatzansprüche ausgelöst. Zwar könne derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1998, Az. I ZR 120/96 - Möbelklassiker). Diese Ansprüche seien jedoch reine Abwehransprüche und beziehen sich daher nur auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung. Für einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Störer fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Da es sich bei dem Diskothekbetreiber nicht um den (Mit-)Veranstalter der Party gehandelt habe, sei er auch nicht Täter oder Mittäter der Rechtsverletzung gewesen. Er habe daher auch nicht aus diesem Grund auf Schadenersatz haften müssen. Ein Veranstalter sei nur derjenige, der die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1956, Az. I ZR 104/54 - Tanzkurse; BGH, Urteil vom 18.03.1960, Az. I ZR 75/58 - Eisrevue II) sowie der auf die Programmgestaltung einen maßgeblichen Einfluss hat. Erforderlich sei somit eine irgendwie geartete Verantwortlichkeit in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht. Nicht ausreichend sei das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten. Dies sei hier hingegen der Fall gewesen.
Zwar werde zur Annahme eines Veranstalters teilweise für ausreichend gehalten, so das Landgericht weiter, dass die jeweilige Veranstaltung durch das Zurverfügungstellen der Räume ermöglicht wurde und die jeweiligen Vermieter es damit in der Hand gehabt hätten, durch zumutbare Einwirkungen auf ihre Mieter die begangenen Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Diese Kriterien beziehen sich jedoch nur auf die Störerhaftung. Eine Gleichsetzung von (Mit-)Veranstalter und Störer sei dagegen unzulässig.
Der Diskothekbetreiber habe nach Ansicht des Landgerichts schließlich nicht als Teilnehmer gehaftet. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass er von dem Unterbleiben der Anmeldung wusste oder hätte wissen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)