18.10.2024
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Dokument-Nr. 16342

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Urteil16.05.2012Landgericht Düsseldorf23 S 296/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2012, 457Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 457
  • NZM 2013, 440Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 440
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil09.09.2011, 57 C 465/11
ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil16.05.2012

GEMA: Keine Vermie­ter­haftung für Urheberrechts­verletzungen in Veranstaltungs­räumenNichtanmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie unterlassene Abführung von Gebühren begründet Urheberrechts­verletzung

Meldet der Veranstalter einer Party diese nicht bei der GEMA an und führt er keine Gebühren an die GEMA ab, so liegt eine Urheberrechts­verletzung vor. Für diese Rechts­ver­letzung haftet nicht der Vermieter der Veran­stal­tungsräume. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall vermietete ein Disko­thek­be­treiber seine Räumlichkeiten an einen Dritten. Dieser wollte in der Diskothek eine eigene Party veranstalten. Der Dritte unterließ es jedoch die Party bei der GEMA anzumelden. Des Weiteren führte er auch keine Gebühren wegen der Musikwiedergabe an die GEMA ab. Diese nahm daraufhin den Disko­thek­be­treiber als Vermieter der Räumlichkeiten auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch.

Amtsgericht Düsseldorf wies Klage ab

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da seiner Ansicht nach der Disko­thek­be­treiber für den urheber­recht­lichen Verstoß nicht auf Schadenersatz hafte. Er sei nämlich weder Täter oder Teilnehmer der ungenehmigten Musikwiedergabe gewesen. Zudem habe er nicht als Veranstalter gehaftet. Die GEMA legte gegen das Urteil Berufung ein.

Störe­rei­gen­schaft begründete kein Schaden­er­satz­an­spruch

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung der GEMA zurück. Zunächst habe eine eventuelle Störe­rei­gen­schaft des Disko­thek­be­treibers keine Schaden­er­satz­ansprüche ausgelöst. Zwar könne derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1998, Az. I ZR 120/96 - Möbelklassiker). Diese Ansprüche seien jedoch reine Abwehransprüche und beziehen sich daher nur auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung. Für einen Schaden­er­satz­an­spruch gegenüber dem Störer fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Täterschaft

Da es sich bei dem Disko­thek­be­treiber nicht um den (Mit-)Veranstalter der Party gehandelt habe, sei er auch nicht Täter oder Mittäter der Rechts­ver­letzung gewesen. Er habe daher auch nicht aus diesem Grund auf Schadenersatz haften müssen. Ein Veranstalter sei nur derjenige, der die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlag­gebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1956, Az. I ZR 104/54 - Tanzkurse; BGH, Urteil vom 18.03.1960, Az. I ZR 75/58 - Eisrevue II) sowie der auf die Programm­ge­staltung einen maßgeblichen Einfluss hat. Erforderlich sei somit eine irgendwie geartete Verant­wort­lichkeit in organi­sa­to­rischer oder finanzieller Hinsicht. Nicht ausreichend sei das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten. Dies sei hier hingegen der Fall gewesen.

Zurver­fü­gung­s­tellung von Räumen genügt nicht zur Annahme eines Veranstalters

Zwar werde zur Annahme eines Veranstalters teilweise für ausreichend gehalten, so das Landgericht weiter, dass die jeweilige Veranstaltung durch das Zurver­fü­gung­s­tellen der Räume ermöglicht wurde und die jeweiligen Vermieter es damit in der Hand gehabt hätten, durch zumutbare Einwirkungen auf ihre Mieter die begangenen Urheber­rechts­ver­let­zungen zu verhindern. Diese Kriterien beziehen sich jedoch nur auf die Störerhaftung. Eine Gleichsetzung von (Mit-)Veranstalter und Störer sei dagegen unzulässig.

Ebenfalls keine Haftung als Teilnehmer

Der Disko­thek­be­treiber habe nach Ansicht des Landgerichts schließlich nicht als Teilnehmer gehaftet. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass er von dem Unterbleiben der Anmeldung wusste oder hätte wissen müssen.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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