Landgericht Düsseldorf Urteil29.06.2007
Einzelne terroristische Anschläge in Urlaubsregion rechtfertigen keine Kündigung des Reisevertrags aufgrund höherer GewaltErfordernis von zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen führende Häufung oder Intensität von Terroranschlägen
Kommt es in einer Urlaubsregion zu einzelnen terroristischen Anschlägen, so rechtfertigt dies keine Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt gemäß 651j BGB. Dies setzt vielmehr voraus, dass eine Häufung oder die Intensität von Terroranschlägen zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen führt. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte ein Reisender seine Türkeireise, weil es an einem Tag in Istanbul, Antalya, Marmaris und in der überwiegend von Kurden bewohnten Stadt Diyarbakir zu Terroranschlägen kam. Da sich die Reiseveranstalterin anschließend weigerte, den vollständigen Reisepreis zurückzuzahlen, erhob der Reisende Klage.
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach rechtfertigen vereinzelte Terroranschläge oder Drohungen als Einzelattacken keine Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises zu, da ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt nach § 651 j BGB nicht bestanden habe.
Kein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt bei einzelnen Terroranschlägen
Einzelne terroristische Anschläge in der Urlaubsregion oder entsprechende Drohungen begründen kein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt, so das Landgericht. Solche Vorfälle können sich leider jeder Zeit auch in vielen anderen Ländern, wie auch in Deutschland, ereignen und gehören deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko. Etwas anderes sei nur anzunehmen, wenn Terrorakte eine solche Gewalt haben oder so gehäuft auftreten, dass sie bürgerkriegsähnlichen Zuständen gleichkommen. Dies sei in der Türkei nicht der Fall gewesen. Dafür habe unter anderem gesprochen, dass das Auswärtige Amt keine Reisewarnung ausgesprochen hatte und die Türkei trotz der Anschläge weiterhin ein gefragtes Urlaubsziel war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2018
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)