21.11.2024
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Amtsgericht Köln Urteil29.08.2016

Kündigung eines Reisevertrags bei flächeneckenden bürger­kriegs­ähnlichen Zuständen im Urlaubsland in Bezug auf Reisende oder touristische EinrichtungenTerroristische Einzelakte gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und begründen kein Kündigungsrecht

Treten im Urlaubsland flächendeckende bürger­kriegs­ähnliche Zustände mit Bezug auf Reisende oder touristische Einrichtungen auf, rechtfertigt dies eine Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB. Dagegen begründen terroristische Einzelakte kein Kündigungsrecht. Sie gehören vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 buchte eine Mutter für sich und ihre Tochter eine Pauschalreise nach Kenia für August 2014. Nachdem sie von der Reise­ver­an­stalterin die vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Sicher­heits­hinweise erhalten hatte, in denen von terroristischen Anschlägen auf Regie­rungs­gebäude, Hotels, Bars, Restaurants, Einkaufszentren und Flughäfen in der Hauptstadt und in einem Ort etwa 36 km vom gebuchten Urlaubsort entfernt berichtet wurden, kündigte die Mutter den Reisevertrag. Da sich die Reise­ver­an­stalterin weigerte, den Reisepreis vollständig zurück zu erstatten, erhob die Mutter Klage.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises zu, da die Gefahr terroristischer Anschläge in Kenia kein Recht zur Kündigung aufgrund höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB begründet habe.

Kein Kündigungsrecht bei terroristischen Einzelakten

Eine Kündigung wegen terroristischer Gewaltakte als höhere Gewalt setze flächendeckende bürger­kriegs­ähnliche Zustände mit Bezug auf Reisende oder touristische Einrichtungen voraus, so das Amtsgericht. Terroristische Einzelakte, die weder auf flächen­de­ckenden Unruhen beruhen noch diese hervorrufen, stellen dagegen keine höhere Gewalt dar, die die Reise an sich erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen. Vielmehr seien sie Teil des von jedermann zu tragenden allgemeinen Lebensrisikos, welche sich ebenso in vielen anderen Ländern, wie etwa Deutschland, ereignen können.

Keine flächen­de­ckenden terroristischen Aktivitäten in Kenia

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich aus den Sicher­heits­hin­weisen des Auswärtigen Amtes nicht ergeben, dass mit flächen­de­ckenden terroristischen Aktivitäten zu rechnen gewesen seien. Die Anschläge waren auf bestimmte Regionen begrenzt. Es wurde abgeraten bestimmte Städte und Provinzen zu besuchen, was gegen eine flächendeckende Gefahr spreche. Zudem befand sich die gebuchte Hotelanlage nicht in einem von dem Sicherheitshinweis erfassten Gebiet. Das genannte Gebiet lag etwa 36 km vom gebuchten Urlaubsort der Klägerin entfernt und sei nicht als umliegende Ortschaft des genannten Gebiets zu bezeichnen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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