21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13305

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Urteil18.11.1994Landgericht Düsseldorf21 S 575/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1995, 330Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1995, Seite: 330
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil10.11.1994, 22 C 12191/93
ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil18.11.1994

Wachsende Drogenszene in der Wohngegend rechtfertigt keine MietminderungGebrauch der Wohnung an sich wird nicht von Geschehnissen außerhalb des Wohnhauses beeinträchtigt

Die Beglei­t­er­schei­nungen einer sich ausbreitenden Drogenszene mögen sich störend auf das Wohnumfeld auswirken. Sieht ein Mieter darin jedoch einen Mangel der von ihm gemieteten Wohnung und meint, Mietminderung geltend machen zu können, so wird er einen derartigen Anspruch kaum durchsetzen können. Der Vermieter muss eine Minderung der Miete nur dann akzeptieren, wenn der Fehler in dem Mietobjekt an sich liegt oder sich Störungen von außen derart auswirken, dass sie auch den Gebrauch der Wohnung einschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Im vorliegenden Fall wollte ein Mieter Mietminderung geltend machen, da sich in seinem Wohngebiet die Drogenszene soweit ausgebreitet hatte, dass er sich von den damit verbundenen Beglei­t­er­schei­nungen stark gestört fühlte.

Voraussetzung für eine Mietminderung ist nach § 537 BGB ein Fehler der Mietsache

Das Landgericht Düsseldorf stellte jedoch fest, dass der Mann zu einer Minderung der monatlichen Mietzahlung nicht berechtigt war. Voraussetzung für eine Mietminderung sei nach § 537 BGB, dass die Mietsache mit einem Fehler behaftet sei, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebe oder mehr als nur unerheblich mindere. Voraussetzung sei, dass die Tauglichkeit der Mietsache zu dem von den Parteien vertraglich vereinbarten Zweck ganz oder erheblich gemindert werde.

Voraussetzungen für einen Mietmangel sind nicht gegeben

Ein derartiger Mangel liege im verhandelten Fall jedoch nicht vor. Dass durch die Auswirkungen der Drogenszene die Tauglichkeit des Mietobjekts beeinträchtigt werde, habe der Mieter nicht darlegen können. Er könne seine Wohnung uneingeschränkt zu Wohnzwecken nutzen, da Belästigungen, die von der Drogenszene ausgehen würden, sich innerhalb der Wohnung nicht feststellen ließen. Allein das pauschale Vorbringen, nächtliche Schreie und Ruhestörungen sowie Schlägereien wären schlimm wie nie, reiche nicht aus, einen Mangel im Sinne des § 537 BGB zu begründen.

Geschehnisse außerhalb des Wohnhauses beeinträchtigen nicht den Gebrauch der Wohnung

Der Umstand, dass sich in das Umfeld des Mietobjekts die Drogenszene verlagert habe, begründe keinen Mangel, der eine Mietminderung berechtigen würde. Weder der Umstand, dass eine 60 Meter entfernte Wiese von Fixern genutzt werde, noch dass auf einem nahe gelegenen Spielplatz gebrauchte Spritzen zurückgelassen würden, beein­träch­tigten den Gebrauch der Wohnung an sich. Dieser hänge nämlich grundsätzlich nicht davon ab, welche Geschehnisse sich außerhalb eines Wohnhauses ereigneten, solange die Störungen nicht bis in das Wohnobjekt vordringen würden. Ein Recht des Mieters auf Mietminderung habe nach alledem nicht bestanden.

Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/st)

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