15.11.2024
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Dokument-Nr. 16640

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Urteil14.03.2013Landgericht Düsseldorf19 S 55/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 381Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 381
  • MietRB 2013, 359Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 359
  • NJW-RR 2013, 785Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 785
  • NZM 2013, 427Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 427
  • ZMR 2013, 556Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 556
  • ZWE 2013, 376Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2013, Seite: 376
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ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil14.03.2013

Bauliche Veränderung: Wohnungs­eigentümerin verpflichtet Parkbügel zu entfernenParkbügel stellten optische Beein­träch­tigung dar und schränken Rangier­mög­lichkeit ein

Die Installation von Parkbügeln auf dem gemeinsamen Parkplatz einer Wohnungs­eigen­tü­mer­ge­mein­schaft kann eine optische Beein­träch­tigung darstellen und die Rangier­mög­lichkeit einschränken. Die Entfernung der Parkbügel kann daher durch Mehrheits­be­schluss der Wohnungs­eigen­tü­mer­ge­mein­schaft angeordnet werden. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin ihre Wohneinheit an eine Arztpraxis vermietet. Zur Wohnung gehörten zudem drei Parkplätze, welche für Patienten der Praxis reserviert wurden. Da sich jedoch wiederholt Fremdnutzer auf die Parkplätze stellten, installierte die Mieterin mit Warnlackierung versehene Parkbügel. Daraufhin wurde durch Mehrheits­be­schluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungs­ei­gen­tümerin aufgegeben die Parkbügel zu entfernen. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Klage der Wohnungs­ei­gen­tümerin. Das Amtsgericht Grevenbroich wies die Klage ab, woraufhin die Wohnungs­ei­gen­tümerin Berufung einlegte.

Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft war wirksam

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung der Wohnungs­ei­gen­tümerin zurück. Das Anbringen von Parkbügeln stelle eine bauliche Veränderung dar und bedürfe daher der Zustimmung der Wohnungseigentümer. Die Zustimmung sei zwar nicht erforderlich, wenn die übrigen Wohnungs­ei­gentümer nicht beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 WEG). Dies sei hier jedoch der Fall gewesen.

Beein­träch­tigung der Wohnungs­ei­gentümer lag vor

Aus Sicht des Landgerichts haben die Parkbügel aufgrund ihrer äußeren Gestaltung das optische Bild des Parkplatzes beeinträchtigt. Zudem haben die Bügel die Rangier­mög­lichkeit auf dem Stellplatz eingeschränkt. In diesem Zusammenhang gab das Gericht zu bedenken, dass bei Bejahung der Zulässigkeit von Parkbügeln, weitere Wohnungs­ei­gentümer solche Bügel installieren können. Dies würde jedoch zu einer weiteren Einschränkung der Rangier­mög­lichkeit führen.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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