Dokument-Nr. 16640
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- IMR 2013, 381Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 381
- MietRB 2013, 359Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 359
- NJW-RR 2013, 785Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 785
- NZM 2013, 427Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 427
- ZMR 2013, 556Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 556
- ZWE 2013, 376Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2013, Seite: 376
Landgericht Düsseldorf Urteil14.03.2013
Bauliche Veränderung: Wohnungseigentümerin verpflichtet Parkbügel zu entfernenParkbügel stellten optische Beeinträchtigung dar und schränken Rangiermöglichkeit ein
Die Installation von Parkbügeln auf dem gemeinsamen Parkplatz einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine optische Beeinträchtigung darstellen und die Rangiermöglichkeit einschränken. Die Entfernung der Parkbügel kann daher durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft angeordnet werden. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümerin ihre Wohneinheit an eine Arztpraxis vermietet. Zur Wohnung gehörten zudem drei Parkplätze, welche für Patienten der Praxis reserviert wurden. Da sich jedoch wiederholt Fremdnutzer auf die Parkplätze stellten, installierte die Mieterin mit Warnlackierung versehene Parkbügel. Daraufhin wurde durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungseigentümerin aufgegeben die Parkbügel zu entfernen. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Klage der Wohnungseigentümerin. Das Amtsgericht Grevenbroich wies die Klage ab, woraufhin die Wohnungseigentümerin Berufung einlegte.
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft war wirksam
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Wohnungseigentümerin zurück. Das Anbringen von Parkbügeln stelle eine bauliche Veränderung dar und bedürfe daher der Zustimmung der Wohnungseigentümer. Die Zustimmung sei zwar nicht erforderlich, wenn die übrigen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 WEG). Dies sei hier jedoch der Fall gewesen.
Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer lag vor
Aus Sicht des Landgerichts haben die Parkbügel aufgrund ihrer äußeren Gestaltung das optische Bild des Parkplatzes beeinträchtigt. Zudem haben die Bügel die Rangiermöglichkeit auf dem Stellplatz eingeschränkt. In diesem Zusammenhang gab das Gericht zu bedenken, dass bei Bejahung der Zulässigkeit von Parkbügeln, weitere Wohnungseigentümer solche Bügel installieren können. Dies würde jedoch zu einer weiteren Einschränkung der Rangiermöglichkeit führen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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