Dokument-Nr. 20683
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- ZWE 2015, 30Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2015, Seite: 30
- Amtsgericht Oberhausen, Urteil19.02.2013, 34 C 44/12
Landgericht Düsseldorf Urteil28.11.2013
Wohnungseigentumsrecht: Aufgrund von störendem Parken bedingtes Rangieren stellt bloße Unannehmlichkeit dar und muss daher geduldet werdenAuf Grundstück ausgerichtete Kameraattrappe rechtfertigt Unterlassungsanspruch
Muss ein Wohnungseigentümer um das Fahrzeug eines Nachbarn herumfahren, um Zugang zur Garage zu erhalten, so stellt dies eine bloße Unannehmlichkeit dar und muss daher hingenommen werden. Wird dagegen eine Kameraattrappe auf das Gemeinschaftsgrundstück ausgerichtet, so besteht angesichts des dadurch entstehenden Überwachungsdrucks ein Unterlassungsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall parkte der beklagte Wohnungseigentümer sein Fahrzeug öfter vor seiner Garage. Dadurch wurde der Zugang zu der Garage des klägerischen Wohnungseigentümers erschwert. Dieser musste nämlich um das geparkte Fahrzeug herumfahren. Der Kläger fühlte sich dadurch in unzumutbarer Weise beeinträchtigt und klagte auf Unterlassung. Zudem verlangte er vom Beklagten die Beseitigung der von ihm angebrachten und auf das Gemeinschaftsgrundstück ausgerichteten Kameraattrappe. Das Amtsgericht Oberhausen bejahte sowohl den Unterlassungs- als auch den Beseitigungsanspruch. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.
Kein Anspruch auf Unterlassung des Parkens vor der Garage
Das Landgericht Düsseldorf entschied zum Teil zu Gunsten des Beklagten. Er sei zunächst nicht dazu verpflichtet gewesen es zu unterlassen sein Fahrzeug vor der Garage abzustellen. Dem Kläger habe ein dahingehender Unterlassungsanspruch nicht zugestanden. Denn die Notwendigkeit zum Herumfahren um das Fahrzeug des Beklagten, habe keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 und 3 WEG dargestellt. Vielmehr habe es sich um eine bloße Unannehmlichkeit gehandelt. Es sei zu beachten, dass ein Herumfahren um andere Fahrzeuge zu den üblichen Herausforderungen eines Autofahrers sowohl im Straßenverkehr als auch bei der Einfahrt auf private Parkflächen gehört. Ein Wohnungseigentümer sei nicht verpflichtet sich aus Rücksicht vor den anderen Wohnungseigentümern besonders bequem zu verhalten.
Anspruch auf Beseitigung der Kameraattrappe bestand
Dem Kläger habe jedoch nach Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Beseitigung der Kameraattrappe zugestanden. Denn unabhängig davon, ob es sich um eine Attrappe oder eine nur theoretisch funktionsfähige, aber nicht an ein Aufnahmegerät angeschlossen Kamera handelte, sei ein Überwachungsdruck erzeugt worden. Denn der Kläger sowie Besucher haben sich nicht sicher sein können, dass die Kamera nicht doch aufzeichnet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2015
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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