21.11.2024
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Dokument-Nr. 20683

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Landgericht Düsseldorf Urteil28.11.2013

Wohnungs­eigentums­recht: Aufgrund von störendem Parken bedingtes Rangieren stellt bloße Unannehm­lichkeit dar und muss daher geduldet werdenAuf Grundstück ausgerichtete Kameraattrappe rechtfertigt Unter­lassungs­anspruch

Muss ein Wohnungs­ei­gentümer um das Fahrzeug eines Nachbarn herumfahren, um Zugang zur Garage zu erhalten, so stellt dies eine bloße Unannehm­lichkeit dar und muss daher hingenommen werden. Wird dagegen eine Kameraattrappe auf das Gemein­schafts­grund­stück ausgerichtet, so besteht angesichts des dadurch entstehenden Überwa­chungs­drucks ein Unter­lassungs­anspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall parkte der beklagte Wohnungseigentümer sein Fahrzeug öfter vor seiner Garage. Dadurch wurde der Zugang zu der Garage des klägerischen Wohnungs­ei­gen­tümers erschwert. Dieser musste nämlich um das geparkte Fahrzeug herumfahren. Der Kläger fühlte sich dadurch in unzumutbarer Weise beeinträchtigt und klagte auf Unterlassung. Zudem verlangte er vom Beklagten die Beseitigung der von ihm angebrachten und auf das Gemein­schafts­grundstück ausgerichteten Kameraattrappe. Das Amtsgericht Oberhausen bejahte sowohl den Unterlassungs- als auch den Besei­ti­gungs­an­spruch. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Kein Anspruch auf Unterlassung des Parkens vor der Garage

Das Landgericht Düsseldorf entschied zum Teil zu Gunsten des Beklagten. Er sei zunächst nicht dazu verpflichtet gewesen es zu unterlassen sein Fahrzeug vor der Garage abzustellen. Dem Kläger habe ein dahingehender Unter­las­sungs­an­spruch nicht zugestanden. Denn die Notwendigkeit zum Herumfahren um das Fahrzeug des Beklagten, habe keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 und 3 WEG dargestellt. Vielmehr habe es sich um eine bloße Unannehm­lichkeit gehandelt. Es sei zu beachten, dass ein Herumfahren um andere Fahrzeuge zu den üblichen Heraus­for­de­rungen eines Autofahrers sowohl im Straßenverkehr als auch bei der Einfahrt auf private Parkflächen gehört. Ein Wohnungs­ei­gentümer sei nicht verpflichtet sich aus Rücksicht vor den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern besonders bequem zu verhalten.

Anspruch auf Beseitigung der Kameraattrappe bestand

Dem Kläger habe jedoch nach Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Beseitigung der Kameraattrappe zugestanden. Denn unabhängig davon, ob es sich um eine Attrappe oder eine nur theoretisch funktionsfähige, aber nicht an ein Aufnahmegerät angeschlossen Kamera handelte, sei ein Überwa­chungsdruck erzeugt worden. Denn der Kläger sowie Besucher haben sich nicht sicher sein können, dass die Kamera nicht doch aufzeichnet.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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