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18.01.2025  
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Landgericht Düsseldorf Urteil30.08.2016

Kauf­preis­rück­erstattung aufgrund überhöhten Kraft­stoff­verbrauchs eines NeuwagensKäufer kann Repro­du­zier­barkeit der im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte unter Testbedingungen erwarten

Können die in einem Verkauf­sprospekt angegebenen Verbrauchswerte eines Neuwagens unter Testbedingungen nicht reproduziert werden, so liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Dem Käufer steht in diesem Fall etwa ein Kauf­preis­rück­zahlungs­anspruch und Schadens­ersatz­anspruch wegen des Benzin­mehr­verbrauchs zu. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines Neuwagen zum Preis von fast 16.000 Euro bei einem gewerblichen Autohändler im April 2013 bemängelte die Käuferin einen überhöhten Kraftstoffverbrauch. Sie führte an, dass die im Verkaufsprospekt angegebenen Werte unzutreffend seien. Sie klagte daher nach erfolgloser Aufforderung zur Nachbesserung auf Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung eines Schaden­s­er­satzes wegen des Benzin­mehr­ver­brauchs.

Anspruch auf Kaufpreis­rü­ck­zahlung abzüglich einer Nutzungs­ent­schä­digung

Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag und somit ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Der Neuwagen sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mangelhaft. Vom ursprünglichen Kaufpreis sei aber eine Entschädigung für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs vorzunehmen.

Mangel­haf­tigkeit aufgrund fehlender Repro­du­zier­barkeit der Verbrauchswerte unter Testbedingungen

Der Pkw sei nach Auffassung des Landgerichts mangelhaft, da ihm eine Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB fehle, welche die Klägerin nach den Herstel­ler­angaben erwarten dürfe. Zwar müsse ein verständiger Käufer wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einen standa­r­di­sierten Messverfahren beruhen. Der Käufer dürfe aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Überschreitung des Kraft­stoff­ver­brauchs um mehr als 10 %

Nach den Angaben des Sachver­ständigen, so das Landgericht, sei der im Verkauf­sprospekt angegebene kombinierte Verbrauchswert um mehr als 10 % überschritten worden. Damit sei der Mangel auch erheblich und der Rücktritt vom Kaufvertrag somit nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Schaden­s­er­satz­an­spruch aufgrund Benzin­mehr­ver­brauchs

Das Landgericht sprach der Klägerin zudem wegen des Benzin­mehr­ver­brauchs ein Schaden­s­er­satz­an­spruch zu.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 2017, 304/rb)

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