15.11.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil28.03.2013

Sohn muss geschenktes Haus nicht zur Deckung von Heimkosten der Mutter verkaufenErkrankte Ehefrau des Sohnes ist auf behin­der­ten­ge­rechte Wohnung des Hauses angewiesen

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Sohn nicht verpflichtet ist, das ihm von der Mutter geschenkte Haus zu verkaufen, um für die Kosten aufzukommen, die sich durch die Unterbringen der Mutter in einem Pflegeheim ergeben. Dies gilt zumindest so lange, wie sich der Sohn erfolgreich auf die Einrede des Notbedarfs berufen kann, da seine kranke Ehefrau auf eine behin­der­ten­ge­rechte Wohnung des besagten Hauses angewiesen ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte die Landes­hauptstadt Düsseldorf auf Ersatz von Heimkosten gegen den Sohn einer Heimbewohnerin. Die Stadt verlangte zur Bestreitung der Pflegekosten das Eigenheim zu verwerten, das die Heimbewohnerin dem Sohn im Jahr 2003 geschenkt hatte.

Sohn kann sich derzeit erfolgreich auf Einrede des Notbedarfs berufen

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Der Beklagte könne sich zumindest zum jetzigen Zeitpunkt erfolgreich auf die Einrede des Notbedarfs berufen. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückfor­de­rungs­an­spruches lägen zwar vor, da die Schenkerin nicht in der Lage sei, die Kosten ihrer Unterbringung selbst aufzubringen und aus diesem Grund Sozia­l­hil­fe­leis­tungen in Anspruch nehmen müsse. Der Beklagte sei jedoch momentan außerstande, das Geschenk herauszugeben. Er müsse seiner an Multiple Sklerose leidenden Ehefrau Unterhalt leisten, die auf eine behin­der­ten­ge­rechte Wohnung angewiesen sei. Das entsprechend eingerichtete Siedlungshaus ermögliche ein solches behin­der­ten­ge­rechtes Wohnen und erfülle damit den durch die Erkrankung gesteigerten Bedarf des Ehepaars. Zudem handele es sich um ein einfaches Siedlungshaus, das der Vater des Beklagten, ein Handwerker, teilweise unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft errichtet habe und in dem der Beklagte auch selbst aufgewachsen sei.

Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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