21.11.2024
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Dokument-Nr. 29717

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Landgericht Düsseldorf Urteil13.01.2021

Außer "Rheinkomet" auch andere Lichtshows am Düsseldorfer Rheinturm möglichKein Unterlassungs­anspruch aus Markenrecht wegen Nichtverwendung der Wortmarke "Rheinkomet"

Das Landgerichts Düsseldorf hat in einem Urheber- und Marken­rechtsstreit entschieden, dass die Lichtin­sta­l­lation Rheinkomet® aus dem Jahr 2016 zwar urheber­rechtlich geschützt ist. Eine weitere Lichtshow aus dem Jahr 2020 sei jedoch so anders, dass sie nicht gegen dieses Urheberrecht verstoße.

Es geht um Lichtin­sta­l­la­tionen an und auf dem Düsseldorfer Rheinturm. Die DUS-illuminated®, eine gemeinnützige Stiftung, die an die zur Zeit des Kurfürsten Carl Theodor bestehende Düsseldorfer Illuminations-Tradition anknüpft und dem urbanen Raum durch Licht eine höhere Lebensqualität geben möchte, führte im Jahr 2016 anlässlich der 70-Jahre-NRW-Feier die Lichtinstallation Rheinkomet® auf der Kuppel des Rheinturms auf. Die Installation umfasste 56 Xenon-Gasent­la­dungs­lampen, die auf einer Höhe von 195 Metern einzeln bewegt und gesteuert werden konnten.

LG untersagte weitere Lichtshows am Rheinturm

Die Antragsgegnerin, ein Düsseldorfer Großhan­dels­un­ter­nehmen, führte am 7. Oktober 2020 eine weitere Lichtshow am Rheinturm in Düsseldorf durch, mit der auf den Schaft des Rheinturms eine Farbfläche projiziert wurde und von der Kuppel 25 Leuchtstrahlern erzeugt wurden. Mit einstweiligem Verfü­gungs­be­schluss vom 09.10.2020 untersagte das Landgericht Düsseldorf dem Düsseldorfer Großhan­dels­un­ter­nehmen zunächst die Lichtshow, nämlich eine Lichtin­sta­l­lation aufzuführen, bei der auf der Kuppel des Rheinturms in Düsseldorf mehrere Lichtkegel ringförmig aufgefächert und über einen synchronen Bündelstrahl zusammenführt werden.

Ausreichend Individualität für eigene Show

Diesen Beschluss hat das Landgericht Düsseldorf jetzt mit Urteil vom 13.01.2021 aufgehoben, weil die Lichtshow des Düsseldorfer Großhan­dels­un­ter­nehmens im Sinne des Urheberrechts eine zulässige freie Benutzung sei. Das Gericht stellt fest, dass die Lichtin­sta­l­lation Rheinkomet® ein Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist, weil der Rheinkomet® eine hinreichende Individualität im Sinne einer künstlerischen Gestaltungshöhe aufweist. Das weithin sichtbare Werk sei bestimmt von weißen Strahlen, die in einer rhythmischen Abfolge im Bereich von 180 Grad praktisch alle nur denkbaren Bewegungs­a­bläufe ermöglichten, was etwas mit klassischem Ballett zu tun habe.

Auch kein Unter­las­sungs­an­spruch aus Markenrecht

Im Vergleich dazu sei die angegriffene Lichtshow des Düsseldorfer Großhan­dels­un­ter­nehmens eine zulässige freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG. Denn bei der Lichtshow werde eine farbige Fläche auf den Schaft des Rheinturms projiziert, wodurch die Architektur des Rheinturms, anders als beim Rheinkometen, signifikant verändert werde. Nicht die vom Kopf des Fernsehturms ausgehenden Strahlen seien der "Eyecatcher", sondern die individuell gestaltete Fläche, die auf den Schaft des Rheinturms selbst projiziert werde. Ein Unter­las­sungs­an­spruch aus Markenrecht bestehe nicht, weil das Düsseldorfer Großhan­dels­un­ter­nehmen die Wortmarke "Rheinkomet®" nicht benutzt habe

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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