18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13234

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Urteil05.05.1998Landgericht Dresden15 S 603/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2001, 336Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 336
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dresden, Urteil20.06.1997, 111 C 8172/96
ergänzende Informationen

Landgericht Dresden Urteil05.05.1998

Fehlende Küchen­ein­richtung stellt einen Mangel der Mietsache darMietminderung von 20 % gerechtfertigt

Der Mieter hat einen Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 20 %, wenn eine vertraglich vereinbarte Küchen­ein­richtung fehlt. Die fehlende Benutzbarkeit der Küche stellt einen Mangel der Mietsache dar. Dies hat das Landgericht Dresden entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter die Miete, da ein Einbau der vertraglich vereinbarten Küche nicht erfolgte. Im Mietvertrag stand der Text "Küche möbliert". Der Vermieter stellte lediglich eine Herdplatte zur Verfügung und meinte, dass dadurch der Raum als Küche genutzt werden konnte.

Mietmin­de­rungs­an­spruch besteht

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Die fehlende Benutzbarkeit der Küche stellt einen Mangel der Mietsache dar, da der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache eingeschränkt war. Dabei ist es unerheblich, ob der Mieter durch eine provisorische Ausstattung, zum Beispiel mit einer Herdplatte, den Raum als Küche nutzen konnte. Zum einen stellt dies eine erhebliche Beein­träch­tigung der Gebrauchs­fä­higkeit dar. Zum anderen besteht auch angesichts der eindeutigen vertraglichen Formulierung keine Verpflichtung zum Einbau einer Küche auf eigene Kosten.

Anmahnung zum Einbau der Küche nicht erforderlich

Eine Anzeige des Mangels ist nicht erforderlich, da das Fehlen der vertraglich geschuldeten Einbauküche dem Vermieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt war.

Angesetzter Betrag für die Ausstattung mit Möbeln entspricht nicht dem Betrag der Mietminderung

Die Ausstattung mit Möbeln stellt nur eine Nebenleistung des Mitvertrages dar. Das Schwergewicht liegt in der Überlassung der Mieträume. Der Vermieter würde sich den Umstand der fehlenden Küchen­mö­blierung zweimal zu Nutze machen. Zum einen erspart er sich die Anschaf­fungs­kosten für die Möblierung. Zum anderen übernimmt er keine Verantwortung für die Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen.

Quelle: Landgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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