Dokument-Nr. 27719
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- WuM 2019, 384Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 384
- Amtsgericht Dortmund, Urteil12.12.2018, 424 C 72/18
Landgericht Dortmund Beschluss18.03.2019
GbR als Vermieterin: Wohnungsmieter hat gegen Hausverwaltung Anspruch auf Anschrift und Namen der GesellschafterBei möglicher gerichtlicher Auseinandersetzung besteht berechtigtes Interesse an Auskunft
Droht eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Mietvertragsparteien und ist die Vermieterin eine GbR, so steht dem Wohnungsmieter gegen die Hausverwaltung ein Anspruch auf Auskunft über Anschrift und Namen der Gesellschafter der GbR zu. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall drohte zwischen den Mietern einer Wohnung und der Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses eine gerichtliche Auseinandersetzung. Die Vermieterin trat als GbR auf. Da die Mieter nicht die Anschrift und den Namen der Gesellschaft kannten, verlangten sie von der Hausverwaltung Auskunft darüber. Dies verweigerte aber die Hausverwaltung unter anderem mit Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung. Die Mieter könnten sich zudem die Informationen selber besorgen. Dies sahen die Mieter anders und erhoben Klage. Das Amtsgericht Dortmund gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Hausverwaltung.
Anspruch auf Auskunft über Anschrift und Namen der Gesellschafter
Das Landgericht Dortmund bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung zurückzuweisen. Die Mieter haben ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Benennung der Adresse der Vermieterin bzw. der namentlichen Nennung der Gesellschafter sowie von deren Adressen. Die Mieter benötigen die Informationen, um die GbR bzw. deren Gesellschafter in Anspruch nehmen und entsprechend vollstrecken zu können.
Keine Pflicht zur selbständigen Beschaffung der Informationen
Die Mieter seien nach Auffassung des Landgerichts auch nicht gehalten, sich die Informationen über ihre Vermieterin etwa durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes selber zu beschaffen.
Datenschutz-Grundverordnung steht Auskunftsanspruch nicht entgegen
Die Datenschutz-Grundverordnung stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, so das Landgericht. Das ohnehin fragliche Interesse der Vermieterin bzw. ihrer Gesellschafter an der Geheimhaltung ihrer Namen und Adressen überwiege keineswegs das Auskunftsinteresse der Mieter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2019
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (zt/WuM 2019, 384/rb)
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