Dokument-Nr. 22217
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- WuM 2016, 124Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 124
Amtsgericht Saarbrücken Urteil24.04.2015
Anspruch des Vermieters auf Auskunft über Name und Anschrift von länger verweilenden BesuchernAuskunftsinteresse beruht auf Einbezug des Besuchers in Schutzbereich des Mietverhältnisses und der Umlage der Betriebskosten nach Kopfteilen
Hält sich der Besucher eines Wohnungsmieters häufig und über längere Zeit in der Wohnung auf, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Auskunft über Name und Anschrift des Besuchers zu. Dies ergibt sich daraus, dass der Besucher in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen wird und die Betriebskosten nach Kopfteilen umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da sich der Lebensgefährte einer Wohnungsmieterin häufig und über lange Zeit in der Wohnung aufhielt, wollte die Vermieterin dessen Name und Anschrift wissen. Da sich die Mieterin weigerte die Auskunft zu erteilen, erhob die Vermieterin Klage.
Anspruch auf Auskunft aufgrund häufigen und langanhaltenden Aufenthalts
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Auskunft über Name und Anschrift des Lebensgefährten zugestanden. Zwar bestehe grundsätzlich ein solcher Auskunftsanspruch nicht. Denn ein Mieter könne regelmäßig ohne Erlaubnis und weiterer Informationspflichten gegenüber dem Vermieter Besucher empfangen. Der Vermieter könne dies solange nicht untersagen oder reglementieren, wie sich die Besucher ordnungsgemäß verhalten.
Interesse an Auskunft aufgrund Einbezugs des Besuchers in Schutzbereich des Mietverhältnisses und der Umlage der Betriebskosten nach Kopfteilen
Einem Vermieter stehe aber bei länger andauerndem Besuch ein Anspruch auf Namens- und Anschriftsnennung zu. Denn es sei zu beachten, dass der Besucher in diesem Fall in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen werde und die mietvertraglichen Betriebskosten nach Kopfteilen umgelegt werden.
Vorhandensein eigener Wohnung unerheblich
Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Frage, ob der Besucher über eine eigene Wohnung verfüge oder nicht oder ob er in der Wohnung nur dusche oder Wäsche mache.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2016
Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2016, 124/rb)
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