21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22217

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Urteil24.04.2015Amtsgericht Saarbrücken36 C 525/14 (12)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 124Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 124
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Amtsgericht Saarbrücken Urteil24.04.2015

Anspruch des Vermieters auf Auskunft über Name und Anschrift von länger verweilenden BesuchernAuskunfts­in­teresse beruht auf Einbezug des Besuchers in Schutzbereich des Mietver­hält­nisses und der Umlage der Betriebskosten nach Kopfteilen

Hält sich der Besucher eines Wohnungsmieters häufig und über längere Zeit in der Wohnung auf, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Auskunft über Name und Anschrift des Besuchers zu. Dies ergibt sich daraus, dass der Besucher in den Schutzbereich des Mietver­hält­nisses einbezogen wird und die Betriebskosten nach Kopfteilen umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da sich der Lebensgefährte einer Wohnungs­mieterin häufig und über lange Zeit in der Wohnung aufhielt, wollte die Vermieterin dessen Name und Anschrift wissen. Da sich die Mieterin weigerte die Auskunft zu erteilen, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Auskunft aufgrund häufigen und langanhaltenden Aufenthalts

Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Auskunft über Name und Anschrift des Lebensgefährten zugestanden. Zwar bestehe grundsätzlich ein solcher Auskunfts­an­spruch nicht. Denn ein Mieter könne regelmäßig ohne Erlaubnis und weiterer Infor­ma­ti­o­ns­pflichten gegenüber dem Vermieter Besucher empfangen. Der Vermieter könne dies solange nicht untersagen oder reglementieren, wie sich die Besucher ordnungsgemäß verhalten.

Interesse an Auskunft aufgrund Einbezugs des Besuchers in Schutzbereich des Mietver­hält­nisses und der Umlage der Betriebskosten nach Kopfteilen

Einem Vermieter stehe aber bei länger andauerndem Besuch ein Anspruch auf Namens- und Anschrifts­nennung zu. Denn es sei zu beachten, dass der Besucher in diesem Fall in den Schutzbereich des Mietver­hält­nisses einbezogen werde und die mietver­trag­lichen Betriebskosten nach Kopfteilen umgelegt werden.

Vorhandensein eigener Wohnung unerheblich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Frage, ob der Besucher über eine eigene Wohnung verfüge oder nicht oder ob er in der Wohnung nur dusche oder Wäsche mache.

Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2016, 124/rb)

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