Dokument-Nr. 31396
Permalink https://urteile.news/
Amtsgericht Hamburg Urteil24.04.2021
Anspruch des Mieters gegen Hausverwaltung auf Mitteilung des Namens und der ladungsfähigen Anschrift einer GbR-VermieterinGrundsätzlich können Informationen durch Grundbucheinsicht und Melderegisterauskunft selbst eingeholt werden
Grundsätzlich steht einem Wohnungsmieter gegenüber der Hausverwaltung kein Anspruch auf Auskunft des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Vermieters zu, weil die Informationen durch eine Grundbucheinsicht und eine Melderegisterauskunft selbst eingeholt werden können. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Vermieterin eine GbR ist. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungsmieterin im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen die Hausverwaltung auf Mitteilung des Namens und der ladungsfähigen Anschrift der Vermieterin. Das Grundstück wurde zuvor an eine neue Vermieterin verkauft.
Anspruch auf Auskunft des Namens und der ladungsfähigen Anschrift der Vermieterin
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe gegenüber der Hausverwaltung ein Anspruch auf Auskunft des Namens und der ladungsfähigen Anschrift der neuen Vermieterin zu. Zwar könne ein Mieter grundsätzlich die Informationen durch eine Grundbucheinsicht und einer Melderegisterauskunft selbst einholen. Dies gelte aber dann nicht, wenn es sich bei der Vermieterin um eine GbR handele. In diesem Fall sei aus dem Grundbuch nicht ohne Weiteres zu erkennen, wer deren Gesellschafter sind und wer zur Vertretung berichtigt ist. Durch einen jederzeit möglichen formlosen Gesellschafterwechsel könne das Grundbuch unrichtig werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2022
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/eingereicht durch RA René Haamann/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31396
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.