Landgericht Darmstadt Urteil23.11.2011
Informationspflicht des Reiseveranstalters bei Unmöglichkeit von Ausritten aufgrund des WettersKeine Haftung wegen schlechten Wetters
Ist wesentlicher Gegenstand einer Reiterreise die Durchführung von Ausritten und sind derartige Ausritte wegen des Wetters nicht möglich, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden vor Reiseantritt auf diesen Umstand hinzuweisen. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger eine Reiterreise in Ungarn mit Ausritten in der Puszta. Nach Ankunft im Hotel teilte man ihm mit, dass Ausritte wetterbedingt nicht stattfinden könnten, da es zu viel geregnet hatte. Daraufhin reiste der Kläger wieder ab.
Verletzung der Informationspflicht stellt Reisemangel dar
Das Landgericht entschied, dass die Reise mangelhaft war, da der Reiseveranstalter seine Informationspflicht verletzt hat. Im Hinblick auf reisevertragliche Schutz- und Treuepflichten nach §§ 242, 241 Abs. 1 BGB haben Reiseveranstalter eine Vielzahl von Aufklärungs- und Informationspflichten. Zu diesen Pflichten gehört, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich ungefragt über alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise erforderlichen Umstände informiert, so etwa auch über nachteilige Umstände im Zielgebiet, welche nicht allgemein bekannt sind. Ihn trifft insofern auch eine Umweltbeobachtungspflicht. Er hat den Reisenden in angemessener Weise zeitnah und umfassend über die Witterungsverhältnisse zu informieren. Dies kann durch entsprechende Angaben im Reiseprospekt geschehen. Dies geschah hier jedoch nicht.
Mangelhaftigkeit nicht aufgrund der Witterungsverhältnisse
Die Mangelhaftigkeit der Reise war nicht aufgrund der Witterungsverhältnisse gegeben. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Witterung oder für witterungsbedingte Einschränkungen oder durch höhere Gewalt bedingte Qualitätseinbußen der Reise.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2012
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)