21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18647

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Urteil27.05.1988Landgericht Darmstadt17 S 378/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 300Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 300
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil29.07.1987, 30 C 154/87
ergänzende Informationen

Landgericht Darmstadt Urteil27.05.1988

76-jährige schwerkranke, auf Rollstuhl angewiesene Wohnungs­mieterin nicht zum Winterdienst verpflichtetMietvertrag sah Winter­dienst­pflicht vor

Auch wenn der Mietvertrag vorsieht, dass sämtliche Mieter den Winterdienst turnusmäßig übernehmen müssen, so kann dies von einer 76-jährigen schwerkranken und auf einen Rollstuhl angewiesene Mieterin nicht verlangt werden. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine 76-jährige Wohnungs­mieterin im Jahr 1987 auf Feststellung, dass sie von der Pflicht zum Winterdienst befreit ist. Hintergrund dessen war, dass nach dem Mietvertrag vom November 1946 eine Pflicht bestand, auf dem Hausgrundstück Schnee zu räumen und verschneite bzw. vereiste Gehwege abzustreuen. Die Mieterin sah sich dazu nicht mehr in der Lage, seit dem sie schwer erkrankt und auf einen Rollstuhl angewiesen war. Nachdem das Amtsgericht Darmstadt über den Fall entschied, musste das Landgericht Darmstadt eine Entscheidung treffen.

Befreiung von Winter­dienst­pflicht

Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie sei wegen nachträglicher subjektiver Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB von der Verpflichtung zum Winterdienst befreit. Sie sei persönlich nicht mehr in der Lage im Rahmen des Mietvertrags den Winterdienst zu versehen.

Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/WuM 1988, 300/rb)

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