21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil20.07.2007

Ermittlung eines Fahrzeug­schadens mithilfe eines Gutachters nicht bei BagatellschädenBegutachtung muss erforderlich und zweckmäßig sein

Wer bei Bagatellschäden unter 700,- € einen Kfz-Sachver­ständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragt, bleibt eventuell auf den Gutachterkosten sitzen. Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem eine ohne eigene Schuld in einen Unfall verwickelte Autofahrerin Sachver­stän­di­gen­kosten von rund 320,- € einklagte. Sie kam nur deshalb wirtschaftlich ungeschoren davon, weil der Schaden knapp über der Bagatellgrenze gelegen hatte.

Der Pkw der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dass die gegnerische Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung dem Grunde nach voll eintritts­pflichtig war, stand außer Frage. Der von der Klägerin beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von 718,- € plus Mehrwertsteuer, die die Versicherung auch anstandslos beglich. Bei den Gutachterkosten von 320,- € stellte sie sich jedoch quer. Die Klägerin habe lediglich einen Kostenvorschlag einholen, nicht aber die unver­hält­nismäßig hohe Sachver­stän­di­gen­ver­gütung verursachen dürfen. Das wollte die Klägerin nicht hinnehmen und klagte.

Letztendlich mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg sprach ihr die 320,- € zu. Allerdings wies es darauf hin, dass der Gegner Sachver­stän­di­gen­kosten nur dann ausgleichen müsse, wenn die Begutachtung zur Durchsetzung des Schaden­s­er­satz­an­spruchs erforderlich und zweckmäßig sei. Das sei aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters zu beurteilen. Es komme darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachver­ständigen für geboten erachten durfte. Bei der Beantwortung dieser Frage könne der später festgestellte Schadensumfang zumindest ein Gesichtpunkt sein. Die sog. Bagatell­scha­dens­grenze liege derzeit in einem Bereich von 700,- €. Im zu entscheidenden Fall habe die Klägerin bei Einschaltung des Sachver­ständigen angesichts des Schadensbildes mit Reparaturkosten in mindestens dieser Höhe rechnen dürfen, was im Übrigen durch das Gutachten bestätigt werde. Ein Verstoß gegen ihre Schadens­min­de­rungs­pflicht könne ihr daher nicht angelastet werden.

Quelle: ra-online, LG Coburg (pm)

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