22.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1673

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Landgericht Coburg Urteil28.06.2002

Kosten eines Kfz-Schadens­gut­achtens ersatzfähiger Schaden

Der Unfall­ve­r­ur­sacher muss dem Geschädigten grundsätzlich auch die Kosten eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zur Schadenshöhe ersetzen. Dabei ist unerheblich, ob der Sachverständige auf Pauschal- oder Stundenbasis abrechnet oder seine Rechnung zu hoch ist. Erst wenn die Gutachterkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen, kann die Versicherung Zahlungen verweigern.

Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und verurteilte eine Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung, einem klagenden Unfall­ge­schä­digten rund 270,- € Sachver­stän­di­gen­ge­bühren zu erstatten. Es sei nicht Sache des Geschädigten, sich mit dem Gutachter über die Angemessenheit der Rechnung zu streiten.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestand Einigkeit darüber, dass der Versi­che­rungs­nehmer der beklagten Versicherung den Unfallschaden (rund 1.080,- €) des Klägers zu 100 % verursacht hatte. Nur die Kosten in Höhe von rund 270,- € für ein vorgerichtlich eingeholtes Schadens­gut­achten wollte die Beklagte nicht erstatten. Begründung: Der Sachverständige habe nicht auf Stundenbasis, sondern orientiert an der Schadenshöhe abgerechnet. Die Rechnung sei deshalb unrichtig und nicht fällig.

Eine Argumentation, die vor dem Landgericht Coburg nicht verfing. Der Schädiger (und damit auch seine Haftpflicht­ver­si­cherung) habe dem Geschädigten die zur zweck­ent­spre­chenden Rechts­ver­folgung notwenigen Kosten zu ersetzen – also auch Kosten eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens. Erst dann, wenn Kosten produziert würden, die kein vernünftig Handelnder verursachen würde, gehe dies nicht zu Lasten des Schädigers. Davon könne vorliegend aber keine Rede sein. Schließlich liege der Kfz-Schaden nicht im Bagatellbereich und betrage rund das Vierfache der Gutach­ter­rechnung. Wenn die Versicherung der Ansicht sei, dass der Sachverständige zu viel verlangt habe, könne sie Übertragung eventueller Ansprüche des Geschädigten wegen Überzahlung auf sich verlangen – und dann selbst auf Rückzahlung gegen den Sachver­ständigen klagen.

Fazit - Eine Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung, die die Aufwendungen für Kfz-Sachverständige verringern will, muss Abrech­nungs­fragen direkt mit den Gutachtern klären.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 10.07.2002

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