Dokument-Nr. 6497
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- Amtsgericht Coburg, Urteil14.02.2008, 15 C 1615/07
- Zu den Folgen, wenn die vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige unsachgemäß abgeschnitten werdenLandgericht Coburg, Beschluss13.10.2006, 32 S 83/06
- BGH zum finanziellen Ausgleich für Laub, Tannennadeln und Tannenzapfen aus dem NachbargartenBundesgerichtshof, Urteil14.11.2003, V ZR 102/03
- Unzumutbare Verschattung durch Fichten: Nachbar darf zur Schere greifenLandgericht München I, Urteil21.03.2001, 15 S 7927/00
- Zweige - was rüberhängt, darf abgeschnitten werdenOberlandesgericht Nürnberg, Urteil18.10.2000, 12 U 2174/00
Landgericht Coburg Beschluss28.07.2008
Auf das Nachbargrundstück hinüberhängende Äste müssen beseitigt werden, wenn der Nachbar hierdurch beeinträchtigt wirdÄste kennen keine Grenzen
Das Amts- und Landgericht Coburg haben einen Grundstückseigentümer auf Antrag seines Nachbarn verurteilt, die auf den Nachbarsgrund ragenden Äste seiner Bäume zu stutzen. Dass der Überwuchs dem Grundstück des Klägers Licht entzieht und es mit herab fallenden Nadeln, Ästen und Zapfen versorgt, muss der Kläger nicht hinnehmen.
Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze standen seit mehr als 30 Jahren auf Seiten des Beklagten 18 Fichten und eine Birke. Ganz nach Baumart wuchsen sie nicht nur beständig gen Himmel, sondern streckten ihre Äste auch immer weiter in Richtung Garten des Klägers. Nachdem sie bis zu 4 m in seinen "Luftraum" vorgedrungen waren, hatte der genug und verlangte Beseitigung dieses Überwuchses. Der Beklagte aber meinte, der Kläger werde doch gar nicht spürbar beeinträchtigt.
Nachbar ist durch Überhang beeinträchtigt
Das sahen die Coburger Gerichte nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten aber anders. Sie führten aus, dass der Kläger die überhängenden Äste nur dann dulden muss, wenn sein Grundstück durch sie nicht beeinträchtigt wird. Angesichts eines Überhangs von bis zu 4 m mit dadurch verstärkter Schattenbildung und den Naturgesetzen entsprechend herab fallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen Zweigen ist eine Beeinträchtigung jedoch nicht zu bezweifeln. Der Beklagte muss dem Wachstum seiner Bäume daher an der Grundstücksgrenze Einhalt gebieten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2008
Quelle: ra-online, LG Coburg
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