Die Klägerin und die beiden Beklagten sind Eigentümer zweier Nachbargrundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten, nahe der Grenze zum Grundstück der Klägerin, stehen eine Thuja-Hecke, außerdem eine Kiefer.
Die Zweige der Hecke und der Kiefer ragten teilweise auf das Grundstück der Klägerin. Auf Verlangen der Klägerin ließen die Beklagten die Hecke teilweise zurückschneiden, nach Auffassung der Klägerin jedoch nicht weit genug. Nach Meinung der Beklagten wäre ein abrupter Zurückschnitt der mehrere Jahre alten Zweige fachwidrig. Die Klägerin bestand jedoch auf vollständigem Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze. Als die Beklagten diesem Ansinnen nicht nachkamen, beauftragte die Klägerin einen Garten-Fachbetrieb mit dem Rückschnitt der auf ihr Grundstück herüber hängenden Zweige und wies ihn an, hierbei behutsam und schonend vorzugehen.
Die Kosten des Rückschnitts - 580 DM - verlangte die Klägerin von den Beklagten ersetzt. Diese weigerten sich zu zahlen und konterten mit einer Widerklage: Der nach ihrer Meinung fachwidrige Rückschnitt habe die Hecke erheblich in Mitleidenschaft gezogen; der Schaden komme einem Totalverlust gleich. Sie forderten deshalb von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 26.900 DM.
Das Oberlandesgericht gab der Klägerin überwiegend Recht.
Die Klägerin durfte die überhängende Zweige gemäß § 910 Abs. 1 BGB abschneiden lassen (sog. Ersatzvornahme) und kann gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB die Kosten von den Nachbarn zurückverlangen. Die Nachbarn sind hier um die Höhe der Beseitigungskosten ungerechtfertigt bereichert.