15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 6076

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Beschluss25.04.2008Landgericht Coburg33 S 14/08
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil23.01.2008, 14 C 1612/07
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Beschluss25.04.2008

Zur Wirksamkeit der Haftungs­be­grenzung in Kfz-Kasko­ver­si­che­rungenKasko ist nicht gleich Kasko

Das Amts- und Landgericht Coburg entschieden einen Fall, in dem eine Versi­che­rungs­nehmerin von ihrer Kasko statt voraus­sicht­licher Reparaturkosten von rund 2.200 € nur knapp 700 € erhielt. Eine entsprechende Regelung im Vertrag, nach der nur die Differenz zwischen Wieder­be­schaffungs- und Restwert zu erstatten ist, sahen die Gerichte als wirksam an.

Bei der Wahl einer Kfz-Kasko­ver­si­cherung sollte der Kunde nicht nur die Versi­che­rungs­prämien, sondern auch die Versicherungsbedingungen vergleichen. Denn im Kleingedruckten beschränken manche Versicherer ihre Haftung für den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert wird, auf die Differenz zwischen Wieder­be­schaffungs- und Restwert - was einiges ausmachen kann!

Sachverhalt

Die Klägerin hatte ihren nicht mehr ganz taufrischen Opel Vectra mit einer Selbst­be­tei­ligung von 150 € kaskoversichert. Nach einem Wildunfall ließ sie ihn nicht reparieren, sondern rechnete auf Basis der von einem Sachver­ständigen ermittelten - ihr also tatsächlich nicht entstandenen - Reparaturkosten (2.350 € minus Selbst­be­tei­ligung) ab. Die Versicherung aber verwies auf ihre speziellen Vertrags­klauseln. Danach errechnete sich der Schaden bei Unterbleiben der Reparatur nach der Formel Wiederbeschaffungswert (2.600 €) minus Restwert (1.770 €) auf 830 €. Abzüglich Selbst­be­tei­ligung zahlte sie deshalb nur 680 €.

Gerichtsentscheidung

Zu Recht, wie die Coburger Gerichte entschieden. Sie führten aus, dass es für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend auf die Versi­che­rungs­be­din­gungen ankommt. Die entsprechende Vertragsklausel ist ihrer Meinung nach vom Sinngehalt her eindeutig und für einen durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer leicht zu verstehen. Von einem Überrumpelungs- oder Übertöl­pe­lungs­effekt könne daher ebenso wenig gesprochen werden wie von einer unangemessenen Benachteiligung. Denn schließlich könne der Versi­che­rungs­nehmer den Restwert durch Verkauf des Fahrzeugs realisieren.

Zur Rechtslage:

Erläuterungen
Bei Abschluss einer Kaskoversicherung wird regelmäßig auch die Geltung der Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen (AKB) vereinbart. In diesen ist unter anderem geregelt, welche Leistungen im Schadensfall erbracht werden. Die von den Versicherern verwendeten Klauselwerke unterscheiden sich dabei teilweise deutlich.

Die im geschilderten Fall vereinbarte, maßgebliche Klausel (§ 13 Abs. 5 AKB) lautet:

"Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wieder­her­stellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem nach § 13 Abs. 1 bis 3 sich ergebenden Betrag. ... Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wieder­be­schaf­fungs­kosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wieder­be­schaf­fungswert. Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 20.05.2008

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