18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil27.10.2006

Haftpflicht­ver­si­cherung ist nicht zur Zahlung des "Unfal­ler­satz­tarifs" verpflichtetTeurer "Unfal­ler­satztarif" ist nur ausnahmsweise erlaubt

Bei den von vielen Händlern in Verkehr­s­un­fällen häufig angebotenen Mietfahrzeugen zum sog. "Unfal­ler­satztarif" (= Tarif mit Aufschlag), ist äußerste Vorsicht geboten. Denn nur in besonderen Ausnahmefällen muss der Unfallgegner einen derartigen Aufpreis ersetzen.

Diese Erfahrung machte jetzt eine schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelte Autobesitzerin vor dem Landgericht Coburg. Die Richter wiesen ihre Schaden­s­er­satzklage gegen den gegnerischen Haftpflicht­ver­si­cherer in Höhe von knapp über 600 € ab. Das Unfallopfer hatte einen Ersatz-Pkw zu einem teueren "Unfal­ler­satztarif" angemietet. Hierfür sollte der Unfall­ve­r­ur­sacher bzw. dessen Versicherung aufkommen. Den überhöhten Preis sah die Versicherung, aber auch das Landgericht Coburg als nicht gerechtfertigt an.

Das Missgeschick widerfuhr der Klägerin ausgerechnet an dem Tag, als sie ihren kranken Onkel in der Klinik besuchen wollte. An einer Kreuzung war ein unaufmerksamer Autofahrer auf ihren nahezu nagelneuen Citroen aufgefahren. Die anschließend aufgesuchte Fachwerkstatt kümmerte sich nicht nur um den entstandenen Schaden. Sie hatte für die Unfall­ge­schädigte für die Dauer der Reparatur auch ein Ersatzfahrzeug parat. Kurzerhand machte die Klägerin von diesem Zusatzservice Gebrauch, benötigte sie doch aus beruflichen Gründen dringend einen fahrbaren Untersatz. Die Haftpflichtversicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers erstattete der Citroenfahrerin später den gesamten Schaden - bis auf einen Teil der Mietkosten für den Ersatzwagen. Den für 12 Tage in Rechnung gestellten Betrag von ca. 1.400 € hielt sie für zu hoch und zahlte der Klägerin lediglich rund 800 €. Der Versicherer warf ihr nämlich vor, den Ersatz-Pkw zu einem zu teueren "Unfal­ler­satztarif" angemietet zu haben. Das sah das Unfallopfer anders und verklagte die gegenerische Versicherung, ihr die restlichen 600 € auszuzahlen.

Das Landgericht Coburg gab dem Haftpflicht­ver­si­cherer Recht. Um den Schaden zu beheben, müsse ein Unfall­ge­schä­digter in der Regel von mehreren möglichen den wirtschaft­li­cheren Weg wählen. Einen Ersatzwagen könne er daher nur zu dem für ihn erreichbaren günstigsten Tarif mieten. Die Anmietung zu einem "Unfal­ler­satztarif", bei dem allein wegen des Verkehrsunfalls auf den normalen Mietpreis ein Aufschlag erhoben wird, sei lediglich ausnahmsweise erlaubt. Entscheidend sei hierbei stets die Besonderheiten der konkreten Unfallsituation. Für die Klägerin habe ein derartiger Sonderfall nicht vorgelegen. Sie habe sich nicht wirtschaftlich vernünftig verhalten. Denn der Mietzins für das Ersatzfahrzeug sei ihr schlichtweg gleichgültig gewesen. Anderenfalls hätte sie ein oder zwei Konkur­ren­z­an­gebote eingeholt und dadurch erfahren, dass ein Mietauto auch zu einem günstigeren Tarif erhältlich gewesen sei - nämlich zu dem von der beklagten Versicherung gezahlten Preis.

Siehe zum Unfallersatztarif auch:

BGH, Urt. v. 28.06.2006: Autovermieter muss Unfall­ge­schä­digten auf Kostenrisiko bei Anmietung eines Ersatzwagens zum "Unfal­ler­satztarif" hinweisen

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 10.11.2006

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